Übersicht Gemeinde Gaimberg

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85027-63aAuf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom  …  wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gaimberg einverleibt.
Einlagezahl 85027-64aAuf Grund der Regulierungsurkunde vom  …  wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gaimberg einverleibt. 
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1953
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:

Einlagezahlen 85027-63 , 85027-64 , Agrargemeinschaft Gaimberg , b 1305/2013 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen: Gemeinde Gaimberg zu 20,00 Anteilsrechten
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus den EZ 12 II KG Untergaimberg und EZ 30 KG Obergaimberg wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 25 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 31 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die genannten Einlagezahlen existieren nicht mehr.
Gaimberg Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten. Wie z.B. Einlagezahl 85025-71a ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85025-46a , 85025-48a , 85025-51a , 85040-27a , 85040-28a , 85040-34a , 85040-59a
Allgemeines:
„Im Richtigstellungsverfahren für die Grundbücher Unter- und Obergaimberg haben die Waldbesitzer ihre Eigentumsrechte angemeldet.“ lautet der einleitende Satz der Anerkennungsurkunde.  Weiter „Unter gewißen Bedingungen hat die Gemeinde mit Beschluß vom 25. November 1909, genehmigt vom Tiroler Landesausschuß mit Beschluß vom 31. Jänner 1910 No.810/V, diese Eigentumsrechte anerkannt.“
Daraus geht deutlich hervor, wozu das Gesetz vom 30. Juni 1910, LGB 65, als Ergänzung der Gemeindeordnung von 1866, gedacht war: Es sollte ein von Gemeindeausschüssen und Landesausschuss, also politisch gesteuertes, Korrekturinstrument für die unter gerichtlicher Leitung stehenden Grundbuchanlegungskommissionen sein. Kurz gesagt, die Politik konnte damit das Gericht und die gesetzeskonforme Abwicklung der Grundbuchanlegung beliebig korrigieren.
Gerichte wären jedenfalls an die Entscheidung des K.k. oberster Gerichtshof vom 26. Juli 1905 Z. 12.149, wonach Teilwälder Gemeindegut sind, also im Grundeigentum der jeweiligen Gemeinde, nicht der Teilwaldnutzungsberechtigten stehen, gebunden gewesen. Die Übertragung des Eigentums im Wege des gesetzlich vorgesehenen Richtigstellungsverfahrens beim unabhängigen Grundbuchsgericht wäre so nicht möglich gewesen.
Daher war auf diesem Wege die politische Forderung des Tiroler Bauernbundes nach dem Eigentum der Teilwälder für die Bauern in seinem Gründungsprogramm von 1904 nicht umsetzbar. 
Die damals im Land sehr stark dominierende Bauernvertretung hat eine politische Lösung als Umgehungsweg für eine reine Rechtsfrage gewählt. Mit einer kleinen Novelle zur Gemeindeordnung von 1866, LGB 65 vom 30.Juni 1910, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass allein durch Beschluss des Gemeindeausschusses, heute Gemeinderat, mit Zustimmung durch den Landesausschuss, heute Landesregierung, durch Waldaufteilung quasi im Handumdrehen aus Gemeindegut Privatwaldbesitzungen gemacht werden konnten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeausschüsse, vor allem der kleinen Landgemeinden, weit überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich von Bauernvertretern besetzt waren. Diese haben dann, als Repräsentanten der Gemeinde, das Eigentum der Nutzungsberechtigten an den von ihnen genutzten Gemeindeteilwäldern „anerkannt“. Häufig auch zum eigenen Vorteil. Diese Anerkennungen wurden in notariell verfassten Anerkennungsurkunden zusammengefasst.
So ist dies nicht nur in der Gemeinde Gaimberg, sondern auch in vielen anderen Gemeinden Tirols vor sich gegangen.
Judikatur:
VfGH B754/2013-10 vom 30.Juni 2015 - denkunmögliche Gesetzesanwendung des LAS
 
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Verzeichnis der Gemeinschaften
Fläche in m²Grundbuch aktuellGrundbuch alt
Regulierte Flächen
AG - aus Gemeindegut u. Fraktionsgut
AG Gaimberg 128 14285025-180 85025-180
AG Gaimberg 6 275 24985027-64 85027-64a
AG Gaimberg 1 505 97785027-63 85027-63a
Nicht regulierte Flächen
Bäuerl. Miteigentum unreguliert
EINLAGEZAHL 27 6785040-27 85040-27a
EINLAGEZAHL 28 2985040-28 85040-28a
EINLAGEZAHL 34 1485040-34 85040-34a
EINLAGEZAHL 46 4085025-46 85025-46a
EINLAGEZAHL 48 6185025-48 85025-48a
EINLAGEZAHL 51 3285025-51 85025-51a
EINLAGEZAHL 59 3285040-59 85040-59a
EINLAGEZAHL 71 55 44985025-71 85025-71a
Gemischtes Eigentum
EINLAGEZAHL 73 7 22685025-73 85025-73a