Übersicht Bezirk Kufstein

Teilwälder, die nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen konnten, sind auch im Bezirk Kufstein der Gegenstand von Auseinandersetzungen.
Einvernehmliche Eigentumsübertragung gemäß der Novelle zur TGO LGBl. Nr. 65 aus dem Jahre 1910:
Diese Novelle ist als unmittelbare Folge der im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes von 1904 erhobenen Forderung nach Übertragung der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten zu sehen. Nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung konntenTeilwälder nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Diese Norm negierend sollte über Antrag und auf Beschluss der Gemeindeausschüsse (heute Gemeinderat) nach Genehmigung durch den Landesausschuss (heute Landesregierung) das Teilwald-Eigentum von der Gemeinde an die einzelnen Nutzungsberechtigten übertragen werden. Dabei wurde das Gemeindegut nicht nur in das Eigentum von nutzungsberechtigten Stammliegenschaften, sondern in hoher Zahl auch nichtbäuerlichen Liegenschaften einverleibt. Die Übertragungen wurden mit Anerkennungs- und Überlassungsurkunden dokumentiert. Die Überlassungspolitik im Land Tirol war offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordiert. Der heute niedrige Wert von Flächen des Gemeindeeigentums ist damit zu erklären, ebenso wie die relative kleine Zahl von Übertragungen von Gemeindegut an Agrargemeinschaften.
Dokumente:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol gab es 1922 in der Gemeinde Kundl:
Teilwälderabtretungsantrag Gemeinde Kundl
Die Teilwälder standen im Eigentum der Gemeinde bzw. Teilgemeinde.  Der genaue Umfang der Teilwald-Abtretung der Parzellen 1282/2 und 525/1 betrug 142 ha 82 ar 98 m² und 32 ha 68 ar 77 m². Die Parzelle 522 ist im vorliegenden Antrag nicht enthalten.
Aus Einlagezahl  83109-3a  : „Mit der Teilwälder-Abtretungsurkunde vom 15. Mai verfacht am 16. Oktober 1922  …“ wurden Teilwaldparzellen auf verschiedene Stammsitzliegenschaften (ersichtlich Abteilung I, Einlagezahlen 1 bis 20) und auf Einlagezahlen von Miteigentumsgemeinschaften aufgeteilt. 

Münster und Wiesing schlossen 1944 einen Teilwälder-Vergleich: 
Der Gutsbestand der Einlagezahl  83111-147a , Gemeinde Münster, wurde  mit dem Teilwälder Vergleich Münster Wiesing aus der Einlagezahl 87014-55  KG Münster abgeschrieben.
In Münster wurden 1982 Teilwäder aus der Einlagezahl 83111-48  mit dem Einzelteilungsplan von 1982, Tbz 1590/1982, Münster Einzelteilungsplan, Beschluss Einzelteilungsplan,  im Ausmaß von 228 ha abgeschrieben.
In 49 Fällen in den Gemeinden Angerberg, Breitenbach, Kramsach, Rattenberg sind erhebliche rechtswidrige Abweichungen in der Ausführung der Grundbuchanlegungsverordnung festzustellen:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des  … hofes   zu …  b) des …hofes  zu …  etc.  einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Gemeinden