Übersicht Bezirk Imst

Graphik Flächenverteilung:
Die Übertragung von Gemeindegut bzw. bäuerlichem Gemeinschaftseigentum an Agrargemeinschaften wird anhand der historischen und aktuellen Grundbuchdaten aufgezeigt und verglichen.
Dokumentation:
Die einvernehmlichen Übertragungen von Gemeindegut an Einzeleigentümer als erster Schritt unmittelbar nach der Grundbuchanlegung werden anhand einzelner Dokumente dargestellt.
Grundbuchanlegung:
Durch das Vorliegen von sehr vollständigen historischen Daten kann die Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen eingehend beleuchtet werden.

Übertragungen:

Man kann zwei gänzlich unterschiedliche Vorgangsweisen erkennen:
Einvernehmliche Eigentumsübertragung gemäß der Novelle zur TGO LGBl. Nr. 65 aus dem Jahre 1910:
Diese Novelle ist als unmittelbare Folge der im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes von 1904 erhobenen Forderung nach Übertragung der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten zu sehen. Nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung konnten Teilwälder nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Diese Norm negierend sollte über Antrag und auf Grund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses (heute Gemeinderat), nach Genehmigung durch den Landesausschuss (heute Landesregierung) das Teilwald-Eigentum von der Gemeinde an die einzelnen Nutzungsberechtigten übertragen werden.
Übertragungen von Teilwäldern in das Eigentum einzelner Stammliegenschaften sind im Bezirk Imst nicht belegt.
In hohem Ausmaß jedoch erfolgte die Überlassung des Eigentums an Fraktions-Alpen der Gemeinde Sölden in das Gemeinschaftseigentum der nutzungsberechtigten Stammliegenschaften.
Mit Überlassungsverträgen wurden in den Jahren 1929 bis 1932   23 Grundbuchskörper mit einer Gesamtfläche von 121 946 409 m² aus dem Gemeindegut der Gemeinde Sölden in das Eigentum von 23 Miteigentums-Gemeinschaften übertragen. Aus 12 dieser Miteigentums-Gemeinschaften wurden in den 60er Jahren Agrargemeinschaften gebildet, 11 blieben unverändert.
Die Grundlage der Übertragung ist ein Gemeinderats-Beschluss der Gemeinde Sölden, siehe letzter Absatz im Kapitel I. aller Verträge:
„Die Gemeinde Sölden hat mit Ausschußbeschluss vom 2. März 1924, der von der Tiroler Landesregierung genehmigt wurde, beschlossen, sämtliche Alpen der politischen Gemeinde Sölden, die bisher seit der Anlegung des Grundbuches der Gemeinde Sölden oder deren Fraktionen als Eigenthum zugeschrieben waren, den Alpinteressenten, die praktisch ohnedem auf Grund ihrer Weiderechte die alleinigen Benützer der Alpe waren, zu deren freiem Eigenthume zu überlassen.“
Die Begründung ist wortgleich im Kapitel III. in allen Verträgen angeführt:
„Wie bereits früher erwähnt stand den heutigen Übernehmern der  „XXX-Alpe“ das alleinige Weiderecht an derselben zu, so dass also der Fraktion „XXX“ an dieser Alpe nichts gebührte als der formelle Titel „Eigenthum“. Es handelt sich daher bei dem gegenständlichen Rechtsgeschäfte lediglich um die Übertragung des formellen Eigenthumsrechtes an der Alpe an die bisher an dieser Alpe Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Sölden namens der Fraktion „XXX“ erklärt demnach auch, dass sie für die Überlassung des formellen Eigenthumsrechtes an die bisher Nutzungsberechtigten von denselben keine Entschädigung verlange, da eben ihr bisheriges Eigenthumsrecht wegen der erschöpfenden Nutzungsrechte Dritter an sich vollkommen wertlos war und ist.“
Dokumente:
Gemeinde Sölden
Überlassungsvertrag Verwallalpe der Fraktion Gurgl der Gemeinde Sölden EZ 80110-458a
Gemeinde Roppen
Von den Teilwäldern der Gemeinde in EZ 80107-154a wurde die EZ 80107-396a abgeschrieben und das Eigentumsrecht mit der Urkunde 1923-04-04  einer Miteigentumsgemeinschaft – mit Quote – einverleibt. Der Überlassungsvertrag wurde am 22. August 1923 von der Tiroler Landesregierung genehmigt.

Die Flächensummen der einvernehmlichen Übertragungen sind im Bezirk Imst quantifizierbar, da nur an bäuerliche Eigentumsgemeinschaften übertragen wurde. Tirol weit betrachtet ist dies nicht möglich, man muss aber von einer Fläche gegen etwa 100 000 ha, das sind 1.000 km2 ausgehen.
Übertragungen durch Bescheid der Agrarbehörde unter Berufung auf Bestimmungen des TFLG:
Die systematische, großflächige Übertragung von Gemeindegut in das Eigentum von eigens dazu gegründeten Agrargemeinschaften begann mit den Regulierungen in den Jahren 1941 bis 1946 in Osttirol und wurde ab 1948 in noch höherem Ausmaß im gesamten Land fortgesetzt.
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinden wurde von der Agrarbehörde durch Regulierungsverfahren gemäß TFLG in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen. Die nutzungsberechtigten Stammliegenschaften sollten so im Wege von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft mittelbar Eigentum am übertragenen Gemeindegut erlangen.
Beispiele:
Gemeinde Mieming Regulierungbescheid AG Obermieming
Gemeinde Karres Regulierungsplan

Das ist ein klarer „Qualitäts“-Unterschied, der durch nicht gesetzlich gedeckte Ausnützung von Befugnissen der weisungsgebundenen Agrarbehörde in Bezug auf das regulierte Gemeindegut in Agrargemeinschaften gekennzeichnet ist und damit auch einen klaren Wechsel der dahinterstehenden politischen Intention ausdrückt.
Diese politische Intention ist auch darin zu erkennen, dass im Bezirk Imst neben der Regulierung von Fraktions- und Gemeindegründen mit gesetzwidrigen Eigentumsübertragungen an neu eingerichtete Agrargemeinschaften, seit den 60er Jahren auch fast 70% des ursprünglichen bäuerlichen Gemeinschaftsgutes in Agrargemeinschaften übergeführt wurden, darunter auch die 12 Miteigentums-Gemeinschaften aus den Überlassungsverträgen in Sölden.
Grundbuchanlegung:
In diesem Bezirk ist die höchste Anzahl von Gemeindeteilen – Fraktionen, Ortschaften, Weiler -  festzustellen, auf die im Zuge der Grundbuchanlegung Eigentumsrechte einverleibt wurden. Es ist daher hier insbesondere auf die penible Einhaltung der Vorschriften im § 34 Abs. 4 und 6 der Grundbuchanlegungsverordnung hinzuweisen.
Für die Eintragung des „Classenvermögens“ in der Form von bäuerlichem Miteigentum bzw. Gemeinschaftseigentum im Grundbuch gab es in der Anlegungsverordnung die zwei verbindlichen und entscheidenden Normen nach § 34 Abs. 4 und 6.
Es wurden im Bezirk einerseits 95 Einlagezahlen als bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 4 und 6 festgestellt und andrerseits 161 Einlagezahlen als Eigentum von Gemeindeteilen ausgewiesen. Die Verbücherung erfolgte - mit unwesentlichen Ausnahmen - korrekt nach der Vollzugsvorschrift.

 
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Gemeinden