Gemeinde und Gemeindegut im historischen Rechtsbestand

Provisorisches Gemeindegesetz 1849
Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, giltig für Österreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Illirien, bestehend aus Kärnthen und Krain, Görz und Gradiska, Istrien und Triest mit seinem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Auschwitz und Zator, Krakau, Bukowina und Dalmatien, womit ein provisorisches Gemeindegesetz erlassen wird.

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Stichwortverzeichnis zum prov. Gemeindegesetz

z.B. Gemeinde - Gut, s. Gemeinde-Realität, Gemeinde-Vermögen
Gemeinde-Realitäten, Bestimmungen des Gemeindegesetzes darüber. Nr. 170, S. 204, § 4, S. 206, § 22, S. 212, § 71, 72, 74, S. 214, 217, § 75, 76.

Gemeindevermögen, Gemeindegut Seite 212, insbesondere die § 73, 74, 75, 76 
 
Haus- und Gutsbedarf
Das Recht nach § 22 und seine Beschränkung nach § 75 wurde offenkundig nicht von allen Gemeindebürgern verstanden, daher gab es 1855 eine Verordnung des Landesstatthalters:

Zur Veräusserung und Vertheilung von Gemeindewaldungen

Gemeindeordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol 1866

§§ 61 bis 63 Gemeindevermögen und Gemeindegut
§ 61 Novelle 1910 Auf Grund dieser Novelle wurde die Verteilung von Gemeindegut nach Beschluss des Gemeinderates und der Genehmigung des Landesausschusses möglich.

Waldzuweisung
Instruction § 17 individuelle Zuweisung
Instruction § 19 Gemeinde ist politische Gemeinde

Grundentlastung:
Und vorher die Aufhebung des Unterthänigkeitsbandes: ​

Servitutenpatent
Wodurch die Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlicher Besitz- und Benützungsrechte festgesetzt werden.
Dazu das Edict der k.k. Grundlastenablösungs- und Regulirungs-Landescommission vom 6. September 1855