Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 84017-27a , 84017-166a , 84017-167a , 84010-175a : Das Gemeindegut von Tobadill ist erst auf Grund des Landesgesetzes 1948 und den Anmeldungsbögen 1952 vom Gemeindegut der Gemeinde Pians abgeschrieben worden.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 84017-27 , Agrargemeinschaft Tobadill (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 84017-166 Agrargemeinschaft Flathalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 84017-167 Agrargemeinschaft Verbeilalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 84010-175 Agrargemeinschaft Rossfallalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 84017-27 , Agrargemeinschaft Tobadill (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 84017-166 Agrargemeinschaft Flathalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 84017-167 Agrargemeinschaft Verbeilalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 84010-175 Agrargemeinschaft Rossfallalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 84017-62a ,
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahl 84017-62a ,
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.