Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84112-86a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles …, der Sevituten-Regulierungsurkunde vom …, des Vermarkungsprotokolles vom ,,,, des Kaufvertrages vom … etc. etc. sowie Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ried in Tirol einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1966.
Einlagezahl 84103-87a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles …, des Teilungsvertrages ..., a) Gemeinde Fiss zur Hälfte b) Gemeinde Ried in Tirol zur Hälfte
Einlagezahl 84113-250a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles ... a) Gemeinde Serfaus zur Hälfte b) Gemeinde Ried in Tirol zur Hälfte
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragung an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84112-86, 84113-250, 84103-87 , 84112-167 Agrargemeinschaft Ried (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84112-86, 84113-250, 84103-87 , 84112-167 Agrargemeinschaft Ried (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.