Übersicht Gemeinde Bad Häring

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

In Bad Häring wurde kein Gemeindegut erhoben.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83006-54a, 83006-55a , 83006-90a , 83006-107a
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.

In Bad Häring wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
 
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Verzeichnis der Gemeinschaften
Fläche in m²Grundbuch aktuellGrundbuch alt
Nicht regulierte Flächen
Bäuerl. Miteigentum unreguliert
Dorfinteressentschaft Häring 4 19583006-90 83006-90a
Dorfinteressentschaft Schönau-Heimberg 150 90283006-54 83006-54a
Dorfinteressentschaft Schönau-Pölfenwald 239 22383006-107 83006-107a
Dorfinteressentschaft-Osterndorf 6 57683006-55 83006-55a