Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86019-41a, Fraktion Gießenschwand der Gemeinde Jungholz
86019-42a, Fraktion Höfen der Gemeinde Jungholz mit Weiler Habsbichl
86019-43a, Fraktion Langenschwand der Gemeinde Jungholz
Eigentumstitel: Ersitzung
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen:
86019-41, Agrargemeinschaft Gießenschwand, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
86019-42, Agrargemeinschaft Höfen-Habsbichl, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
86019-43, Agrargemeinschaft Langenschwand, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen:
86019-41, Agrargemeinschaft Gießenschwand, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
86019-42, Agrargemeinschaft Höfen-Habsbichl, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
86019-43, Agrargemeinschaft Langenschwand, kein Gemeinde-Anteil vermerkt
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 86019-38a, 86019-39a, 86019-63a,
Eigentumstitel:
Ersitzung, Kaufvertrag, Waldeigentumsanerkennungsprotokolle, Kaufverträge
In Jungholz wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahlen 86019-38a, 86019-39a, 86019-63a,
Eigentumstitel:
Ersitzung, Kaufvertrag, Waldeigentumsanerkennungsprotokolle, Kaufverträge
In Jungholz wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.