Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86040-95a, Gemeinde Wängle
86041-150a, Gemeinde Wängle
86031-259a, Gemeinde Wängle
86045-14a, Gemeinde Oberletzen
86027-15a, Katastralgemeinde Oberletzen
86041-244a, Dreiörtliche Pfarrgemeinde Wängle, bestehend aus den Katastralgemeinden Wängle, Höfen und Lechaschau
86041-226a, Fünförtliche Pfarrgemeinde Wängle, bestehend aus den Katastralgemeinden Wängle, Lechaschau, Höfen, Weißenbach und Vorderhornbach
Eigentumstitel:
Ersitzung, Servitutenregulierungsurkunde, Teilungsurkunde, Kaufvertrag
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1950
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86040-95, 86041-150, 86031-259, Gemeindegutsagrargemeinschaft Wängle, Gemeinde Wängle zu 20 Anteile,
86045-14, 86027-15, 86043-32, Agrargemeinschaft Oberletzen (Gemeindegutsagrargemeinschaft), , kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
86041-244, Agrargemeinschaft dreiörtliche Pfarrgemeinde,
86041-226, Agrargemeinschaft fünförtliche Pfarrgemeinde,
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86040-95, 86041-150, 86031-259, Gemeindegutsagrargemeinschaft Wängle, Gemeinde Wängle zu 20 Anteile,
86045-14, 86027-15, 86043-32, Agrargemeinschaft Oberletzen (Gemeindegutsagrargemeinschaft), , kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
86041-244, Agrargemeinschaft dreiörtliche Pfarrgemeinde,
86041-226, Agrargemeinschaft fünförtliche Pfarrgemeinde,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Wängle wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben