Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86022-188a, Fraktion Lermoos der Gemeinde Lermoos
86022-189a, Fraktion Obergarten der Gemeinde Lermoos
86022-190a, Fraktion Untergarten der Gemeinde Lermoos
Eigentumstitel:
Ersitzung, Waldeigentumanerkennungsprotokoll, Waldzuweisungs-Protokoll,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86022-188, 86022-189, 86022-190, Gemeindegutsagrargemeinschaft Lermoos, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
86022-731, Gemeindegutsagrargemeinschaft Schober-Häselgör, Anteil Gemeinde Lermoos zu 22 %. Diese EZ wurde aus 86022-415a bzw. 86022-415 abgeschrieben.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86022-188, 86022-189, 86022-190, Gemeindegutsagrargemeinschaft Lermoos, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
86022-731, Gemeindegutsagrargemeinschaft Schober-Häselgör, Anteil Gemeinde Lermoos zu 22 %. Diese EZ wurde aus 86022-415a bzw. 86022-415 abgeschrieben.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Lermoos wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben