Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86025-53a, Fraktion Namlos der Gemeinde Berwang
86025-55a, Fraktion Kelmen der Gemeinde Berwang
86025-65a, a. Fraktion Namlos der Gemeinde Berwang b. Fraktion Kelmen der Gemeinde Berwang
86025-77a, a. Fraktion Namlos der Gemeinde Berwang b. Fraktion Kelmen der Gemeinde Berwang
Eigentumstitel:
Ersitzung, Vergleichsprotokoll, Tauschvertrag, Kaufvertrag
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86025-53, 86025-55, 86025-65, 86025-77, Gemeindegutsagrargemeinschaft Namlos, c 2529/1985 Mitgliedschaft der Gemeinde Namlos mit einem persönlichen Anteilsrecht von 20 v. H.,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86025-53, 86025-55, 86025-65, 86025-77, Gemeindegutsagrargemeinschaft Namlos, c 2529/1985 Mitgliedschaft der Gemeinde Namlos mit einem persönlichen Anteilsrecht von 20 v. H.,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Namlos wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben