Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86016-20a , 86016-19a, Gemeinde Hinterhornbach
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 86016-74a
Eigentumstitel:
Waldeigentumsanerkennungsprotokoll,
In Hinterhornbach wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 86016-20, 86016-19,
Einlagezahlen 86016-20, 86016-19,
Teilwald:
Die Einlagezahl 86016-19 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 86016-70a, 86016-84a, 86016-75a, 86016-83a, 86016-80a,
Eigentumstitel:
Waldeigentumsanerkennungsprotokoll, Kaufvertrag, Einantwortung
Einlagezahlen 86016-70a, 86016-84a, 86016-75a, 86016-83a, 86016-80a,
Eigentumstitel:
Waldeigentumsanerkennungsprotokoll, Kaufvertrag, Einantwortung
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen
86016-70, 86016-84 , 86016-75, 86016-83,
Einlagezahlen
86016-70, 86016-84 , 86016-75, 86016-83,