Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
86020-50a, Pol. Gemeinde Kaisers
Eigentumstitel: Ersitzung
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 2007
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl:
86020-50, Gemeinde Kaisers, b 1423/2007 Ersichtlichmachung dass es sich hiebei um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt welche von der Gemeinde Kaisers und den nachstehenden Stammsitzliegenschaften besteht EZ 1 2 90001 90002 90003 90004 3 90005 90006 90007 5 76 95 90009 6 79 90010 84 90012 90018 7 90013 90014 12 90015 14 70 90016 64 90017
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl:
86020-50, Gemeinde Kaisers, b 1423/2007 Ersichtlichmachung dass es sich hiebei um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt welche von der Gemeinde Kaisers und den nachstehenden Stammsitzliegenschaften besteht EZ 1 2 90001 90002 90003 90004 3 90005 90006 90007 5 76 95 90009 6 79 90010 84 90012 90018 7 90013 90014 12 90015 14 70 90016 64 90017
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 86020-49a, 86020-61a, 86020-63a,
Eigentumstitel:
Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.,
Kaufvertrag
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen:
86020-19a , Nachbarschaft Kienberg
86020-48a, Eckhof Interessentschaft
Eigentumstitel:
Ersitzung, Servitutenregulierungsurkunde
Einlagezahlen 86020-49a, 86020-61a, 86020-63a,
Eigentumstitel:
Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.,
Kaufvertrag
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen:
86020-19a , Nachbarschaft Kienberg
86020-48a, Eckhof Interessentschaft
Eigentumstitel:
Ersitzung, Servitutenregulierungsurkunde
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Kaisers wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 86020-48
Einlagezahl 86020-48
Allgemeines:
Die Einlagezahl 86020-48a, Eckhof Interessentschaft, ist im Sinne der Vollzugsvorschrift nicht hinreichend definiert.