Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86022-187a , 86008-273a, Gemeinde Ehrwald
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll, Kaufvertrag, Ersitzung
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1852 bis 1969
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86008-275a, Fraktion Unterehrwald der Gemeinde Ehrwald
86022-386a, Fraktion Unterehrwald der Gemeinde Ehrwald
86008-276a, Fraktion Ehrwald-Oberdorf der Gemeinde Ehrwald
Eigentumstitel:
Waldzuweisung, Waldzuweisungsprotokoll, Ersitzung,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
86022-187, 86008-273, Agrargemeinschaft Ehrwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft), unbezifferter Anteil,
86008-275, Agrargemeinschaft Ehrwald-Unterdorf (Gemeindegutsagrargemeinschaft), kein Anteil vermerkt,
86008-276, 86022-386, Agrargemeinschaft Ehrwald-Oberdorf (Gemeindegutsagrargemeinschaft), kein Anteil vermerkt,
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 86008-273a
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
86022-187, 86008-273, Agrargemeinschaft Ehrwald (Gemeindegutsagrargemeinschaft), unbezifferter Anteil,
86008-275, Agrargemeinschaft Ehrwald-Unterdorf (Gemeindegutsagrargemeinschaft), kein Anteil vermerkt,
86008-276, 86022-386, Agrargemeinschaft Ehrwald-Oberdorf (Gemeindegutsagrargemeinschaft), kein Anteil vermerkt,
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 86008-273a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Ehrwald wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 erhoben