Übersicht Gemeinde Pill

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
 
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
87006-42a, Gemeinde Pill
Eigentumstitel: Vergleichsprotokoll der kk Wald-Servituten-Ausgleichungskommission
 
In Pill wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahl  87006-71a
Einlagezahl 87006-42a
Protokoll der Sitzung des Gemeindeausschusses von Pill vom 5. Nov. 1911 
Die Regelung der Befangenheitsfrage ist in diesem Protokoll bemerkenswert
Grundbuchsantrag der Gemeinde Pill zur Eigentumsüberlassung
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  887006-48a87006-50a87006-45a87006-47a87006-61a87006-62a87006-71a
Eigentumstitel:  In 4 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des  … hofes   zu …  b) des …hofes  zu …  etc.  einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  887006-4887006-50
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des  … hofes   zu …  b) des …hofes  zu …  etc.  einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
 
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Verzeichnis der Gemeinschaften
Fläche in m²Grundbuch aktuellGrundbuch alt
Regulierte Flächen
AG - aus bäuerl. Miteigentum
AG Naunz-Alpe 1 797 32187006-48 87006-48a
ALPE MASCHENTAL ODER LANGMASCH 3 796 16687006-50 87006-50a
Nicht regulierte Flächen
Gemeinde-landw. Dienstbarkeiten
Gemeinde Pill 71 93687006-90046 87006-90046
Gemeinde Pill 13 29787006-42 87006-42a
Bäuerl. Miteigentum unreguliert
EINLAGEZAHL 45 SONNTAGSMÜHLE 37187006-45 87006-45a
EINLAGEZAHL 47 15887006-47 87006-47a
EINLAGEZAHL 61 UNTERLADSTÄTT-MÜHLE 3287006-61 87006-61a
EINLAGEZAHL 62 OBERLADSTÄTT-MÜHLE 4087006-62 87006-62a
EINLAGEZAHL 71 12 93487006-71 87006-71a