Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Miteigentum von Gemeinde und Gemeindeteilen:
Einlagezahl 81204-144a : Auf Grund der Ersitzung, des Vergleichs-Protokolles vom 19. September 1849 …, der Kaufverträge vom 29. April 1902 … und des nicht verfachten Übereinkommens vom … auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für A. die Marktgemeinde Matrei zu … 124/200 B. die Fraktionen der Gemeinde Mühlbachl a. Mühlbachl … b. Altenstadt … c. Ziegelstadel … d. Mitzens … einverleibt.
Einlagezahl 81209-206a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 19. September 1849 …, des Vermarkungsprotokolles vom … und des Grundbuchanlegungsprotokolles vom 21. März 1907 … wird das Eigenthumsrecht für a. die Gemeinde Matrei zu … 62/100 b. die Fraktionen Mühlbachl, Ziegelstadel, Mitzens und Altenstadt der Gemeinde Mühlbachl zu .. 38/100 einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1956.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufverträge erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 81204-144a : Auf Grund der Ersitzung, des Vergleichs-Protokolles vom 19. September 1849 …, der Kaufverträge vom 29. April 1902 … und des nicht verfachten Übereinkommens vom … auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für A. die Marktgemeinde Matrei zu … 124/200 B. die Fraktionen der Gemeinde Mühlbachl a. Mühlbachl … b. Altenstadt … c. Ziegelstadel … d. Mitzens … einverleibt.
Einlagezahl 81209-206a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 19. September 1849 …, des Vermarkungsprotokolles vom … und des Grundbuchanlegungsprotokolles vom 21. März 1907 … wird das Eigenthumsrecht für a. die Gemeinde Matrei zu … 62/100 b. die Fraktionen Mühlbachl, Ziegelstadel, Mitzens und Altenstadt der Gemeinde Mühlbachl zu .. 38/100 einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1956.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufverträge erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:Einlagezahlen 81204-144, 81209-206 , Agrargemeinschaft Matrei-Mühlbachler-Wald
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.