Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81210-65a : Auf Grund des Vertrages vom 6. Februar …, des Kaufvertrages vom … des Vergleichs vom 10. Dezember 1849 …, vom 24. März …, sowie der Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Trins einverleibt.
Einlagezahl 81210-65a : Auf Grund des Vertrages vom 6. Februar …, des Kaufvertrages vom … des Vergleichs vom 10. Dezember 1849 …, vom 24. März …, sowie der Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Trins einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
1 Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81210-65 Agrargemeinschaft Trins siehe Regulierung Gemeindewald
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Trins zu 8,394 Anteilsrechten
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufverträge erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 81210-65 bzw.81210-65a
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81210-65 Agrargemeinschaft Trins siehe Regulierung Gemeindewald
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Trins zu 8,394 Anteilsrechten
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufverträge erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 81210-65 bzw.81210-65a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 81210-81a
Einlagezahl 81210-81a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 81210-81 Agrargemeinschaft Vallmauritzalpe
Einlagezahl 81210-81 Agrargemeinschaft Vallmauritzalpe