Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81202-18a : Auf Grund des Vergleiches vom 12. Mai 1848 … und der Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gschnitz einverleibt.
Einlagezahl 81210-132a : Auf Grund des Vergleiches vom 11. Mai 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gschnitz einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1969.
Einlagezahl 81202-18a : Auf Grund des Vergleiches vom 12. Mai 1848 … und der Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gschnitz einverleibt.
Einlagezahl 81210-132a : Auf Grund des Vergleiches vom 11. Mai 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gschnitz einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1969.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Gschnitz (Gemeindegutsagrargemeinschaft) übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81202-18, 81210-132
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch für die Gemeinde Gschnitz 42 Anteilsrechte ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81202-18, 81210-132
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch für die Gemeinde Gschnitz 42 Anteilsrechte ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81202-28a , 81202-29a , 81202-26a , 81202-27a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81202-21a, 81202-24a , 81202-30a , 81202-34a , 81202-42a
Eigentumstitel:
Eiantwortungsurkunden und Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81202-28a , 81202-29a , 81202-26a , 81202-27a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81202-21a, 81202-24a , 81202-30a , 81202-34a , 81202-42a
Eigentumstitel:
Eiantwortungsurkunden und Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, wurden reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81202-28 , 81202-29 ,
Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, wurden reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen: