Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81206-44a : Auf Grund des unvordenklichen ungestörten Besitzes und des Vergleichsprotokolles vom 19. Mai 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Obernberg einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81206-87a: Auf Grund des unvordenklichen ungestörten Besitzes und der Verleihungsurkunde vom 24. Mai 1583 … wird das Eigenthumsrecht für die Fraktion Leita einverleibt.
Einlagezahl 81206-60a : Auf Grund des letzten faktischen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Thaler Nachbarschaft, Fraktion der Gemeinde Obernberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1962
Einlagezahl 81206-44a : Auf Grund des unvordenklichen ungestörten Besitzes und des Vergleichsprotokolles vom 19. Mai 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Obernberg einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81206-87a: Auf Grund des unvordenklichen ungestörten Besitzes und der Verleihungsurkunde vom 24. Mai 1583 … wird das Eigenthumsrecht für die Fraktion Leita einverleibt.
Einlagezahl 81206-60a : Auf Grund des letzten faktischen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Thaler Nachbarschaft, Fraktion der Gemeinde Obernberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1962
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81206-87, Agrargemeinschaft Leiten Gemeinde Obernberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81206-44 , Agrargemeinschaft Obernberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81206-60 Agrargemeinschaft Thaler Nachbarschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81206-87, Agrargemeinschaft Leiten Gemeinde Obernberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81206-44 , Agrargemeinschaft Obernberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81206-60 Agrargemeinschaft Thaler Nachbarschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81206-63a, 81206-78a , 81206-59a , 81206-61a , 81206-88a , 81206-109a ,
Eigentumstitel: 3 mal Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81206-63a, 81206-78a , 81206-59a , 81206-61a , 81206-88a , 81206-109a ,
Eigentumstitel: 3 mal Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.