Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Es ist kein Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde erhoben worden.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81004-39a , 87010-38 Terfener-Archen-Interessentschaft,
Eigentumstitel: § 47 Landesgesetzblatt Nr. 64 1870-08-28 Eigentumsrecht
Einlagezahlen 81004-39a , 87010-38 Terfener-Archen-Interessentschaft,
Eigentumstitel: § 47 Landesgesetzblatt Nr. 64 1870-08-28 Eigentumsrecht
Allgemeines:
Bei der Interessentschaft fehlt die notwendige Angabe der berechtigten Einlagezahlen gemäß § 34 Abs. 6.