Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-32a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 3. April 1849 und des Vergleiches vom …, sowie Kompromißprotokolles … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsassberg einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-52a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 5. März 1800 … und der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … wird das Eigenthumsrecht für die a. Gemeinde Kolsass zur Hälfte b. Gemeinde Kolsassberg zur Hälfte einverleibt.
Einlagezahl 81011-32a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 3. April 1849 und des Vergleiches vom …, sowie Kompromißprotokolles … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsassberg einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-52a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 5. März 1800 … und der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … wird das Eigenthumsrecht für die a. Gemeinde Kolsass zur Hälfte b. Gemeinde Kolsassberg zur Hälfte einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81011-32 Agrargemeinschaft Kolsassberg. Es ist kein Anteilsrecht der Gemeinde vermerkt.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81011-32 Agrargemeinschaft Kolsassberg. Es ist kein Anteilsrecht der Gemeinde vermerkt.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-52a
Einlagezahl 81011-52a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81011-43a , 81011-46a , 81011-48a , 81011-49a , 81011-51a , 81011-50a
Eigentumstitel: in 3 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“
Einlagezahlen 81011-43a , 81011-46a , 81011-48a , 81011-49a , 81011-51a , 81011-50a
Eigentumstitel: in 3 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81011-43 , 81011-46 , 81011-48 , 81011-49 , 81011-51 ,
Einlagezahlen 81011-43 , 81011-46 , 81011-48 , 81011-49 , 81011-51 ,
Allgemeines:
Einlagezahlen 81011-46a , 81011-49a, 81011-50a,
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“