Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81016-193a : Ist aus der Einlagezahl 81016-41 übertragen worden: Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten- Ausgleichungs-Kommission vom 14. März 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Tulfes einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1955
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81016-109a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikationstabelle vom 21. Juni … wird das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Tulfes mit Ausschluss der Tulferberger und Vorderwalder einverleibt
Einlagezahl 81016-193a : Ist aus der Einlagezahl 81016-41 übertragen worden: Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten- Ausgleichungs-Kommission vom 14. März 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Tulfes einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1955
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81016-109a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikationstabelle vom 21. Juni … wird das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Tulfes mit Ausschluss der Tulferberger und Vorderwalder einverleibt
Abgegebenes Gemeindegut:
Aus der Einlagezahl 81006-109a im Eigentum der Gemeinde wurden auf Beschluss des Gemeinderates im Jahr 1926 Teilwälder an 39 Stammsitzliegenschaften abgeschrieben: Teilwälderaufteilung Tulfes
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
1 Einlagezahl aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81016-193 Agrargemeinschaft Tulfes (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Tulfes zu 8 1/2 Anteilsrechten.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81016-193 Agrargemeinschaft Tulfes (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Tulfes zu 8 1/2 Anteilsrechten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 81016-109 bzw. 81016-109a
Einlagezahl 81016-109 bzw. 81016-109a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften: