Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81305-304a, 81305-308a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservitutenausgleichungscommision vom 21. Juli 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Oberperfuss einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1973.
Einlagezahlen 81305-304a, 81305-308a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles der kk Waldservitutenausgleichungscommision vom 21. Juli 1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Oberperfuss einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1973.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81305-304, 81305-308 Agrargemeinschaft Oberperfuss.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind bei beiden Einlagezahlen keine Anteilsrechte vermerkt.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81305-304, 81305-308 Agrargemeinschaft Oberperfuss.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind bei beiden Einlagezahlen keine Anteilsrechte vermerkt.
Teilwald:
Die Einlagezahl 81305-304a ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Dieser Grundbuchkörper wurde im Jahre 1973 reguliert. Bis zur TFLG-Novelle von 1969 mussten Teilwälder im Eigentum der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Dieser Grundbuchkörper wurde im Jahre 1973 reguliert. Bis zur TFLG-Novelle von 1969 mussten Teilwälder im Eigentum der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81305-332a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81305-337a
Einlagezahlen 81305-332a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81305-337a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 81305-332 Agrargemeinschaft Krimpenbach-Wildangeralpe
Einlagezahl 81305-332 Agrargemeinschaft Krimpenbach-Wildangeralpe
Allgemeines:
Bei der Krimpenbach und Wildanger-Alpeninteressentschaft 81305-332a ist die Eintragung im Grundbuch irreführend, da die berechtigten Höfe gemäß der Vollzugsvorschrift fehlen. Dazu der Generalakt aus 1925