Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81108-80a : Auf Grund der Forsteigenthumspurifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … und auf Grund des Vermarkungsprotokolles … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-83a : Auf Grund der Forsteigenthumspurifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … und auf Grund des Vermarkungsprotokolles … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-82a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-84a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-190a : Auf Grund der Forsteigenthumspurifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … und auf Grund der Servitutenablösungsurkunde … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-80a : Auf Grund der Forsteigenthumspurifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … und auf Grund des Vermarkungsprotokolles … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-83a : Auf Grund der Forsteigenthumspurifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … und auf Grund des Vermarkungsprotokolles … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-82a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-84a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Einlagezahl 81108-190a : Auf Grund der Forsteigenthumspurifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … und auf Grund der Servitutenablösungsurkunde … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Götzens einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
5 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81108-80 , 81108-82 , 81108-83 , 81108-84, Agrargemeinschaft Götzner Wald (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81108-190 Agrargemeinschaft Götzneralpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Hier sind im Grundbuch bei Agrargemeinschaft Götzner Wald 256/2560 Anteilsrechte der Gemeinde ersichtlich. Bei der Agrargemeinschaft Götzneralpe sind keine Anteile ausgewiesen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81108-80 , 81108-82 , 81108-83 , 81108-84, Agrargemeinschaft Götzner Wald (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahl 81108-190 Agrargemeinschaft Götzneralpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Hier sind im Grundbuch bei Agrargemeinschaft Götzner Wald 256/2560 Anteilsrechte der Gemeinde ersichtlich. Bei der Agrargemeinschaft Götzneralpe sind keine Anteile ausgewiesen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 81108-173a
Einlagezahl 81108-173a