Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81132-58a, 81132-62a Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 30. Mai 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sistrans einverleibt.
Einlagezahl 81132-59a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sistrans einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1951.
Einlagezahl 81132-58a, 81132-62a Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 30. Mai 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sistrans einverleibt.
Einlagezahl 81132-59a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sistrans einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1951.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81132-58 , 81132-62 Agrargemeinschaft Sistrans (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: c Gemeinde Sistrans zu 34/319
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81132-58 , 81132-62 Agrargemeinschaft Sistrans (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: c Gemeinde Sistrans zu 34/319
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81132-59
Einlagezahlen 81132-59
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.