Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81130-31a : Auf Grund des Waldservitutenvergleichs vom 14. März 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sellrain einverleibt.
Einlagezahl 81130-34a , 81130-35a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sellrain einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1966
Einlagezahl 81130-31a : Auf Grund des Waldservitutenvergleichs vom 14. März 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sellrain einverleibt.
Einlagezahl 81130-34a , 81130-35a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sellrain einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1966
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81130-31 , 81130-34 , 81130-35 , Agrargemeinschaft Sellrain (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: b Gemeinde Sellrain mit 11,00 Anteilsrechten
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81130-31 , 81130-34 , 81130-35 , Agrargemeinschaft Sellrain (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: b Gemeinde Sellrain mit 11,00 Anteilsrechten
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81130-52a , 81130-72a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81130-43a , 81130-44a , 81130-45a ,
Eigentumstitel:
1 Forsteigentumspurifikations-Urkunde, 2 Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81130-52a , 81130-72a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 81130-43a , 81130-44a , 81130-45a ,
Eigentumstitel:
1 Forsteigentumspurifikations-Urkunde, 2 Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81130-43 , 81130-44 , 81130-45 ,
Einlagezahlen 81130-43 , 81130-44 , 81130-45 ,
Allgemeines:
Bei den Einlagezahlen 81130-43a , 81130-44a sind im Gegensatz zu 81130-45a die berechtigten Stammsitzliegenschaften für bäuerl. Gemeinschaftseigentum gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 nicht angegeben.