Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81123-261a, 81123-263a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 20. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Neustift einverleibt.
Einlagezahl 81123-267a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 20. Juni 1848 … und des im Zuge des Grundbuchanlegungsverfahrens ... abgeschlossenen Kaufvertrages … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Neustift einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1961.
Einlagezahl 81123-261a, 81123-263a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 20. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Neustift einverleibt.
Einlagezahl 81123-267a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 20. Juni 1848 … und des im Zuge des Grundbuchanlegungsverfahrens ... abgeschlossenen Kaufvertrages … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Neustift einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1961.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81123-261 , 81123-263 , 81123-267 , Agrargemeinschaft Neustift
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahlen 81123-267a
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81123-261 , 81123-263 , 81123-267 , Agrargemeinschaft Neustift
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahlen 81123-267a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81123-292a , 81123-295a , 81123-306a , 81123-307a , 81123-313a , 81123-315a , 81123-334a , 81123-340a , 81123-402a , 81123-422a , 81123-288a , 81123-305a , 81123-318a , 81123-321a , 81123-324a , 81123-329a , 81123-331a , 81123-336a , 81123-401a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81123-291a , 81123-341a , 81123-322a ,
Eigentumstitel: Überwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
81123-331a, Überlassungsvertrag aus 1920
Einlagezahlen 81123-292a , 81123-295a , 81123-306a , 81123-307a , 81123-313a , 81123-315a , 81123-334a , 81123-340a , 81123-402a , 81123-422a , 81123-288a , 81123-305a , 81123-318a , 81123-321a , 81123-324a , 81123-329a , 81123-331a , 81123-336a , 81123-401a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81123-291a , 81123-341a , 81123-322a ,
Eigentumstitel: Überwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
81123-331a, Überlassungsvertrag aus 1920
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81123-292 , 81123-295 , 81123-306 , 81123-307 , 81123-313 , 81123-315 , 81123-334 , 81123-340 , 81123-402 , 81123-422 ,
Einlagezahlen 81123-292 , 81123-295 , 81123-306 , 81123-307 , 81123-313 , 81123-315 , 81123-334 , 81123-340 , 81123-402 , 81123-422 ,