Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81208-57a : Auf Grund des Servituten-Regulierungs- und Ablösungs-Vergleiches vom 17. Juni 1892 … der Vergleichprotokolle vom 17. Mai … 1849 und der Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schmirn einverleibt.
Einlagezahl 81208-53a : Auf Grund der Ersitzung und der Vergleichprotokolle vom 17. Mai … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schmirn einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1972.
Einlagezahl 81208-57a : Auf Grund des Servituten-Regulierungs- und Ablösungs-Vergleiches vom 17. Juni 1892 … der Vergleichprotokolle vom 17. Mai … 1849 und der Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schmirn einverleibt.
Einlagezahl 81208-53a : Auf Grund der Ersitzung und der Vergleichprotokolle vom 17. Mai … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schmirn einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1972.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81208-57 , 81208-53 Agrargemeinschaft Schmirn (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Schmirn zu 50 Anteilsrechten.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81208-57 , 81208-53 Agrargemeinschaft Schmirn (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Schmirn zu 50 Anteilsrechten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81208-218a bzw. 81208-218 wurde aus der Einlagezahl 81208-57 aus Anlass der Regulierung abgeschrieben und im Eigentum der Gemeinde belassen..
Einlagezahl 81208-218a bzw. 81208-218 wurde aus der Einlagezahl 81208-57 aus Anlass der Regulierung abgeschrieben und im Eigentum der Gemeinde belassen..
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81208-63a , 81208-64a , 81208-104a , 81208-82a , 81208-83a , 81208-109a , 81208-73a , 81208-66a , 81208-68a , 81208-72a , 81208-78a ,
Eigentumstitel:
Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumstitel:
Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.