Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 82106-58a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Kirchdorf einverleibt.
In Kirchdorf wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 82116-94a , 82109-183a , 82106-252a , 82106-224a , 82106-230a , 82106-231a , 82106-232a , 82106-238a , 82106-280a , 82106-287a , 82106-311a
Eigentumstitel: Einantwortung, Kauf und Ersitzung
Eigentumstitel: Einantwortung, Kauf und Ersitzung
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 82116-94 , 82109-183 , 82106-252 , 82106-224
Einlagezahlen 82116-94 , 82109-183 , 82106-252 , 82106-224
Allgemeines:
Die Einlagezahl 82106-313a ist auf Grund eines Servitutenablösungsvertrages von einer Miteigentumsgemeinschaft nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 auf die Gemeinde Kirchdorf übertragen worden.