Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 82108-25 : Grundbuch aktuell „b Stand 1902 unverfachter Verleihbrief München Samstag vor dem Frauentag in der Fasten 1297 Eigentumsrecht (Grundbuchanlegungsakt Nr. 24)“
In Kitzühel wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 82108-25 : Grundbuch aktuell „b Stand 1902 unverfachter Verleihbrief München Samstag vor dem Frauentag in der Fasten 1297 Eigentumsrecht (Grundbuchanlegungsakt Nr. 24)“
In Kitzühel wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 82108-25
Einlagezahl 82108-25
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 82107-89a , 82107-91a , 82107-93a , 82107-184a , 82107-84a , 82107-92a , 82107-97a , 82107-218a , 82107-219a , 82107-60a , 82107-77a , 82107-123a , 82107-145a , 82107-165a ,
Eigentumstitel:
Vorwiegend Kaufverträge und Übergabsverträge. In 4 Fällen Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 82107-89a , 82107-91a , 82107-93a , 82107-184a , 82107-84a , 82107-92a , 82107-97a , 82107-218a , 82107-219a , 82107-60a , 82107-77a , 82107-123a , 82107-145a , 82107-165a ,
Eigentumstitel:
Vorwiegend Kaufverträge und Übergabsverträge. In 4 Fällen Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 82107-89 , 82107-91 , 82107-93 , 82107-184 ,
Einlagezahlen 82107-89 , 82107-91 , 82107-93 , 82107-184 ,