Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 82001-62a : Auf Grund Ersitzung, des Waldservituten-Ausgleichprotokolles vom 26. August 1852 … und des Vermarkungsprotokolles vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Brixen im Tale einverleibt.
In Brixen im Thale wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 82001-62
Einlagezahl 82001-62
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 82001-65a , 82001-70a , 82001-72a , 82001-73a , 82001-86a , 82001-17a , 82001-63a , 82001-69a , 82001-71a , 82001-74a , 82001-75a , 82001-77a , 82001-78a , 82001-80a , 82001-84a
Eigentumstitel: Bis auf eine Einlagezahl durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war. In einigen Fällen mit Bezug auf einen Servitutenvergleich.
Einlagezahlen 82001-65a , 82001-70a , 82001-72a , 82001-73a , 82001-86a , 82001-17a , 82001-63a , 82001-69a , 82001-71a , 82001-74a , 82001-75a , 82001-77a , 82001-78a , 82001-80a , 82001-84a
Eigentumstitel: Bis auf eine Einlagezahl durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war. In einigen Fällen mit Bezug auf einen Servitutenvergleich.