Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80102-435a : „Auf Grund Ersitzung, der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 12. September 1848 Fol. Nr. 648, des Vergleichs-Protokolles vom 19. Oktober 1849 verfacht am 8. April 1851 … wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Längenfeld einverleibt.“
Einlagezahl 80102-437a : „Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 19. Oktober 1849 verfacht am 8. April 1851 Nr. 1317/386 wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Längenfeld einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1966.
Im Eigentum oder Miteigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80102-440a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Oktober 1879 Fol. Nr. 509 wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Burgstein einverleibt
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80102-681a : „ Auf Grund Ersitzung …“
Einlagezahl 80102-437a : „Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 19. Oktober 1849 verfacht am 8. April 1851 Nr. 1317/386 wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Längenfeld einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1966.
Im Eigentum oder Miteigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80102-440a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Oktober 1879 Fol. Nr. 509 wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Burgstein einverleibt
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80102-681a : „ Auf Grund Ersitzung …“
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
9 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht
Einlagezahlen:
80102-1806, Agrargemeinschaft Lehn-Unterried-Winklen
80102-1809, Agrargemeinschaft Gries
80102-1810, Agrargemeinschaft Oberried-Mühl-Gottsgut-Ruhnhof-Astlehen
80102-1811, Agrargemeinschaft Unterlängenfeld
80102-1812, Agrargemeinschaft Oberlängenfeld
80102-1785, Agrargemeinschaft Platthof-Bruggen-Aschbach-Brand
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht
Einlagezahlen:
80102-1806, Agrargemeinschaft Lehn-Unterried-Winklen
80102-1809, Agrargemeinschaft Gries
80102-1810, Agrargemeinschaft Oberried-Mühl-Gottsgut-Ruhnhof-Astlehen
80102-1811, Agrargemeinschaft Unterlängenfeld
80102-1812, Agrargemeinschaft Oberlängenfeld
80102-1785, Agrargemeinschaft Platthof-Bruggen-Aschbach-Brand
80102-513, Agrargemeinschaft Dorf-Espan-Au
80102-440, Agrargemeinschaft Burgstein
80102-437, Agrargemeinschaft Huben
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80102-435a
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
2 Einlagezahlen: 80102-67a , 80102-68a ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Die Anteilsrechte der Gemeinde bei den Agrargemeinschaften bewegen sich zwischen 4,90 und 5,27%. Nur bei der AG Burgstein hält die Gemeinde Längenfeld einen von 16 Anteilen, also 6,25%.
Einlagezahl 80102-435a
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
2 Einlagezahlen: 80102-67a , 80102-68a ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Die Anteilsrechte der Gemeinde bei den Agrargemeinschaften bewegen sich zwischen 4,90 und 5,27%. Nur bei der AG Burgstein hält die Gemeinde Längenfeld einen von 16 Anteilen, also 6,25%.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
9 Einlagezahlen: 80102-563a , 80102-571a , 80102-588a , 80102-613a , 80102-637a , 80102-640a , 80102-660a , 80102-550a , 80102-599a
Eigentumstitel:
3 Forsteigentumspurifikation, 2 Kaufverträge, 2 Einantwortungsurkunden und 2
Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
9 Einlagezahlen: 80102-563a , 80102-571a , 80102-588a , 80102-613a , 80102-637a , 80102-640a , 80102-660a , 80102-550a , 80102-599a
Eigentumstitel:
3 Forsteigentumspurifikation, 2 Kaufverträge, 2 Einantwortungsurkunden und 2
Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
7 Einlagezahlen: 80102-563 , 80102-571 , 80102-588 , 80102-613 , 80102-637 , 80102-640 , 80102-660
7 Einlagezahlen: 80102-563 , 80102-571 , 80102-588 , 80102-613 , 80102-637 , 80102-640 , 80102-660
Allgemeines:
Die Gemeinde Längenfeld ist ein Musterbeispiel für die exakte Umsetzung der Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung durch die zuständige Grundbuchanlegungskommission.
45 141 147 m² Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde und 2 048 568 m² Gemeindegut im Eigentum eines Gemeindeteiles stehen einem „Classenvermögen“, bäuerlichem Miteigentum, im Ausmaß von 53 971 044 m² gegenüber. Zur Abrundung ist auch noch das gemischte Eigentum der EZ 80102-681a im Ausmaß von 545 794 m² anzuführen.
45 141 147 m² Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde und 2 048 568 m² Gemeindegut im Eigentum eines Gemeindeteiles stehen einem „Classenvermögen“, bäuerlichem Miteigentum, im Ausmaß von 53 971 044 m² gegenüber. Zur Abrundung ist auch noch das gemischte Eigentum der EZ 80102-681a im Ausmaß von 545 794 m² anzuführen.