Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80110-195a : Auf Grund Ersitzung, der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle 12. September 1848 Fol. Nr. 648 und des Vergleichsprotokolles vom 25. Juni 1851Fol. 540 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Sölden einverleibt
Einlagezahl 80110-534a : Auf Grund Ersitzung, der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle 12. September 1848 Fol. Nr. 648 und des Vergleichsprotokolles vom 25. Juni 1851Fol. 540 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Sölden einverleibt
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80110-501a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Sölden der Gemeinde Sölden einverleibt.
Einlagezahl 80110-498a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Sölden der Gemeinde Sölden einverleibt.
Einlagezahl 80110-201a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner Höfe einverleibt.
Einlagezahl 80110-203a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner Höfe einverleibt.
Einlagezahl 80110-206a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner Höfe einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1980.
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80110-487a : Auf Grund der Urkunde vom 17. November 1415 wird das Eigentumsrecht für a. die Altgemeinde Vent, b. die Niederthalalpinteressentschaft, letztere bestehend aus den jeweiligen Eigentümern: …
Eigentumstitel:
3 Forsteigentumspurifikation und 3 Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahl 80110-195a : Auf Grund Ersitzung, der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle 12. September 1848 Fol. Nr. 648 und des Vergleichsprotokolles vom 25. Juni 1851Fol. 540 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Sölden einverleibt
Einlagezahl 80110-534a : Auf Grund Ersitzung, der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle 12. September 1848 Fol. Nr. 648 und des Vergleichsprotokolles vom 25. Juni 1851Fol. 540 wurde das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Sölden einverleibt
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80110-501a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Sölden der Gemeinde Sölden einverleibt.
Einlagezahl 80110-498a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Sölden der Gemeinde Sölden einverleibt.
Einlagezahl 80110-201a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner Höfe einverleibt.
Einlagezahl 80110-203a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner Höfe einverleibt.
Einlagezahl 80110-206a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner Höfe einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1980.
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80110-487a : Auf Grund der Urkunde vom 17. November 1415 wird das Eigentumsrecht für a. die Altgemeinde Vent, b. die Niederthalalpinteressentschaft, letztere bestehend aus den jeweiligen Eigentümern: …
Eigentumstitel:
3 Forsteigentumspurifikation und 3 Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum von 2 Agrargemeinschaften übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 80110-498: Agrargemeinschaft Gaislachalpe
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 80110-201, 80110-203 , 80110-206 , Agrargemeinschaft Vent
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 80110-498: Agrargemeinschaft Gaislachalpe
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 80110-201, 80110-203 , 80110-206 , Agrargemeinschaft Vent
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 80110-195 , 80110-534: b 1704/1974 Diese Liegenschaft beinhaltet agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Sölden, zu den im B-Blatt der EZ 195 angeführten Stammsitzliegenschaften und Anteilrechten)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Einlagezahlen 80110-195 , 80110-534: b 1704/1974 Diese Liegenschaft beinhaltet agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Sölden, zu den im B-Blatt der EZ 195 angeführten Stammsitzliegenschaften und Anteilrechten)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit „Überlassungsverträgen“ wurden in den Jahren 1929 bis 1932 23 Grundbuchskörper mit einer Gesamtfläche von 121 946 409 m² aus dem Gemeindegut der Gemeinde Sölden in das Eigentum von 23 Miteigentums-Gemeinschaften übertragen: Beispiel Überlassungsvertrag Gurgl
80110-198a, 80110-199a, 80110-200a, 80110-207a, 80110-214a, 80110-215a, 80110-216a, 80110-458a, 80110-459a, 80110-460a, 80110-461a, 80110-462a, 80110-463a, 80110-464a, 80110-488a, 80110-489a, 80110-490a, 80110-491a, 80110-492a, 80110-493a, 80110-495a, 80110-497a, 80110-500a
Mit „Überlassungsverträgen“ wurden in den Jahren 1929 bis 1932 23 Grundbuchskörper mit einer Gesamtfläche von 121 946 409 m² aus dem Gemeindegut der Gemeinde Sölden in das Eigentum von 23 Miteigentums-Gemeinschaften übertragen: Beispiel Überlassungsvertrag Gurgl
80110-198a, 80110-199a, 80110-200a, 80110-207a, 80110-214a, 80110-215a, 80110-216a, 80110-458a, 80110-459a, 80110-460a, 80110-461a, 80110-462a, 80110-463a, 80110-464a, 80110-488a, 80110-489a, 80110-490a, 80110-491a, 80110-492a, 80110-493a, 80110-495a, 80110-497a, 80110-500a
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80110-501a bzw. 80110-501
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 80110-499 , 80110-496 , 80110-494 , 80110-202 , 80110-205 , 80110-204 , 80110-208 , 80110-217 , 80110-218 , 80110-428 , 80110-197 , 80110-210 , 80110-212 , 80110-213 , 80110-228
Einlagezahl 80110-501a bzw. 80110-501
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 80110-499 , 80110-496 , 80110-494 , 80110-202 , 80110-205 , 80110-204 , 80110-208 , 80110-217 , 80110-218 , 80110-428 , 80110-197 , 80110-210 , 80110-212 , 80110-213 , 80110-228
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 80110-562a , 80110-561a, 80110-307a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80110-219a , 80110-241a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 80110-562a , 80110-561a
Einlagezahlen 80110-562a , 80110-561a, 80110-307a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80110-219a , 80110-241a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 80110-562a , 80110-561a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Mit „Überlassungsverträgen“ wurden in den Jahren 1929 bis 1932 23 Grundbuchskörper mit einer Gesamtfläche von 121 946 409 m² aus dem Gemeindegut der Gemeinde Sölden in das Eigentum von 23 Miteigentums-Gemeinschaften übertragen:
80110-198a, 80110-199a, 80110-200a, 80110-207a, 80110-214a, 80110-215a, 80110-216a, 80110-458a, 80110-459a, 80110-460a, 80110-461a, 80110-462a, 80110-463a, 80110-464a, 80110-488a, 80110-489a, 80110-490a, 80110-491a, 80110-492a, 80110-493a, 80110-495a, 80110-497a, 80110-500a
80110-198a, 80110-199a, 80110-200a, 80110-207a, 80110-214a, 80110-215a, 80110-216a, 80110-458a, 80110-459a, 80110-460a, 80110-461a, 80110-462a, 80110-463a, 80110-464a, 80110-488a, 80110-489a, 80110-490a, 80110-491a, 80110-492a, 80110-493a, 80110-495a, 80110-497a, 80110-500a
Allgemeines:
Mit „Überlassungsverträgen“ wurden in den Jahren 1929 bis 1932 23 Grundbuchskörper mit einer Gesamtfläche von 121 946 409 m² aus dem Gemeindegut der Gemeinde Sölden in das Eigentum von 23 Miteigentums-Gemeinschaften übertragen. Beispiel Überlassungsvertrag Gurgl.
Die Grundlage der Übertragung ist ein Gemeinderats-Beschluss der Gemeinde Sölden, siehe letzter Absatz im Kapitel I. aller Verträge:
„Die Gemeinde Sölden hat mit Ausschußbeschluss vom 2. März 1924, der von der Tiroler Landesregierung genehmigt wurde, beschlossen, sämtliche Alpen der politischen Gemeinde Sölden, die bisher seit der Anlegung des Grundbuches der Gemeinde Sölden oder deren Fraktionen als Eigenthum zugeschrieben waren, den Alpinteressenten, die praktisch ohnedem auf Grund ihrer Weiderechte die alleinigen Benützer der Alpe waren, zu deren freiem Eigenthume zu überlassen.“
Die Begründung ist wortgleich im Kapitel III. in allen Verträgen angeführt:
„Wie bereits früher erwähnt stand den heutigen Übernehmern der „XXX-Alpe“ das alleinige Weiderecht an derselben zu, so dass also der Fraktion „XXX“ an dieser Alpe nichts gebührte als der formelle Titel „Eigenthum“. Es handelt sich daher bei dem gegenständlichen Rechtsgeschäfte lediglich um die Übertragung des formellen Eigenthumsrechtes an der Alpe an die bisher an dieser Alpe Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Sölden namens der Fraktion „XXX“ erklärt demnach auch, dass sie für die Überlassung des formellen Eigenthumsrechtes an die bisher Nutzungsberechtigten von denselben keine Entschädigung verlange, da eben ihr bisheriges Eigenthumsrecht wegen der erschöpfenden Nutzungsrechte Dritter an sich vollkommen wertlos war und ist.“
Woraus klar zu ersehen ist, dass Fraktionsgut Teil des Gemeindevermögens war und ist.
Bei den 1930 verbücherten Fällen lag die Genehmigung durch den Landes-Agrarsenat vor:
Landes-Agrarsenat beim Amte der Tiroler Landesregierung:
Wird auf Grund des Beschlusses des Landesagrarsenates vom 24. Juni 1929, Zl. VIIIa 93/14 genehmigt. Eine Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht ist, obwohl verpflichtend, nicht ersichtlich.
Bei den ab 1931 verbücherten Fällen lag zusätzlich auch die Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht vor:
Zl. VI-1299/3 Vorliegende Urkunde wird vom Standpunkt der Aufsicht über das Gemeindevermögen genehmigt.
Zwölf der genannten Einlagezahlen wurden in den Jahren 1965 bis 1982 zu Agrargemeinschaften reguliert, elf Grundbuchskörper verbleiben im Eigentum von nicht regulierten Miteigentumsgemeinschaften.
Die Grundlage der Übertragung ist ein Gemeinderats-Beschluss der Gemeinde Sölden, siehe letzter Absatz im Kapitel I. aller Verträge:
„Die Gemeinde Sölden hat mit Ausschußbeschluss vom 2. März 1924, der von der Tiroler Landesregierung genehmigt wurde, beschlossen, sämtliche Alpen der politischen Gemeinde Sölden, die bisher seit der Anlegung des Grundbuches der Gemeinde Sölden oder deren Fraktionen als Eigenthum zugeschrieben waren, den Alpinteressenten, die praktisch ohnedem auf Grund ihrer Weiderechte die alleinigen Benützer der Alpe waren, zu deren freiem Eigenthume zu überlassen.“
Die Begründung ist wortgleich im Kapitel III. in allen Verträgen angeführt:
„Wie bereits früher erwähnt stand den heutigen Übernehmern der „XXX-Alpe“ das alleinige Weiderecht an derselben zu, so dass also der Fraktion „XXX“ an dieser Alpe nichts gebührte als der formelle Titel „Eigenthum“. Es handelt sich daher bei dem gegenständlichen Rechtsgeschäfte lediglich um die Übertragung des formellen Eigenthumsrechtes an der Alpe an die bisher an dieser Alpe Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Sölden namens der Fraktion „XXX“ erklärt demnach auch, dass sie für die Überlassung des formellen Eigenthumsrechtes an die bisher Nutzungsberechtigten von denselben keine Entschädigung verlange, da eben ihr bisheriges Eigenthumsrecht wegen der erschöpfenden Nutzungsrechte Dritter an sich vollkommen wertlos war und ist.“
Woraus klar zu ersehen ist, dass Fraktionsgut Teil des Gemeindevermögens war und ist.
Bei den 1930 verbücherten Fällen lag die Genehmigung durch den Landes-Agrarsenat vor:
Landes-Agrarsenat beim Amte der Tiroler Landesregierung:
Wird auf Grund des Beschlusses des Landesagrarsenates vom 24. Juni 1929, Zl. VIIIa 93/14 genehmigt. Eine Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht ist, obwohl verpflichtend, nicht ersichtlich.
Bei den ab 1931 verbücherten Fällen lag zusätzlich auch die Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht vor:
Zl. VI-1299/3 Vorliegende Urkunde wird vom Standpunkt der Aufsicht über das Gemeindevermögen genehmigt.
Zwölf der genannten Einlagezahlen wurden in den Jahren 1965 bis 1982 zu Agrargemeinschaften reguliert, elf Grundbuchskörper verbleiben im Eigentum von nicht regulierten Miteigentumsgemeinschaften.