Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80010-415a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 15. Jänner 1848 verfacht 13. Juli 1853 Fol. 1973 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tarrenz einverleibt.
Einlagezahl 80010-417a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 4. Jänner verfacht 8. August 1848 Fol. Nr. 2172 wurde das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tarrenz einverleibt.
Einlagezahl 80010-415a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 15. Jänner 1848 verfacht 13. Juli 1853 Fol. 1973 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tarrenz einverleibt.
Einlagezahl 80010-417a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 4. Jänner verfacht 8. August 1848 Fol. Nr. 2172 wurde das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tarrenz einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
1 Einlagezahl aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde:
Einlagezahl 80010-1405 bzw. 80010-1405a wurde aus 80010-415a abgeschrieben.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde:
Einlagezahl 80010-1405 bzw. 80010-1405a wurde aus 80010-415a abgeschrieben.
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Die Einlagezahlen 80010-1863 Agrargemeinschaft Strad, 80010-1855 Agrargemeinschaft Teilwälder Tarrenz, wurden ebenfalls aus 80010-415a abgeschrieben, verblieben aber im Eigentum der Gemeinde.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist im Grundbuch kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Die Einlagezahlen 80010-1863 Agrargemeinschaft Strad, 80010-1855 Agrargemeinschaft Teilwälder Tarrenz, wurden ebenfalls aus 80010-415a abgeschrieben, verblieben aber im Eigentum der Gemeinde.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist im Grundbuch kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 80010-415 , 80010-417
Einlagezahlen 80010-415 , 80010-417
Teilwald:
Die Einlagezahl 80010-415a ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Die Einlagezahl 80010-1405 AG Obtarrenz wurde im Jahre 1966 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß §34 erhoben.
Allgemeines:
Der Grundbuchskörper Agrargemeinschaft Obtarrenz 80010-1405 wurde auf Grund von Servitutenablösung aus der EZ 80010-415, Gemeinde Tarrenz, übertragen. Grundbuch Imst, TbZ 696/1969.