Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80113-51a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Fraction Mötz einverleibt.“
Einlagezahl 80113-50a : „Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraction Mötz einverleibt.“
Die Einlagezahlen sind aus EZ 225 und EZ 226 je KG Mieming übertragen worden.
Einlagezahl 80104-101a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle Nr. 10 vom 12. September 1848 Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Fraction Mötz einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950.
Eigentumstitel:
Zwei Fälle Forsteigentumspurifikation und 1 Fall Ersitzung.
Einlagezahl 80113-51a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Fraction Mötz einverleibt.“
Einlagezahl 80113-50a : „Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraction Mötz einverleibt.“
Die Einlagezahlen sind aus EZ 225 und EZ 226 je KG Mieming übertragen worden.
Einlagezahl 80104-101a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle Nr. 10 vom 12. September 1848 Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Fraction Mötz einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950.
Eigentumstitel:
Zwei Fälle Forsteigentumspurifikation und 1 Fall Ersitzung.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Mötz übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
3 Einlagezahlen 80113-50, 80113-51, 80104-101 Agrargemeinschaft Mötz, c 1788/2011 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Im Regulierungsplan sind keine Anteilsrechte für die Gemeinde vorgesehen.
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Mötz übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
3 Einlagezahlen 80113-50, 80113-51, 80104-101 Agrargemeinschaft Mötz, c 1788/2011 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Im Regulierungsplan sind keine Anteilsrechte für die Gemeinde vorgesehen.
Unverändertes Gemeindegut:
Keines
Teilwald:
Die Einlagezahlen 80113-50, 80113-51 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Diese Grundbuchkörper wurden bereits im Jahre 1950 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben.
Allgemeines:
Mit Bescheid vom 1950-05-22 wurde das Eigentum auf die Agrargemeinschaft Mötz übertragen.
Mötz war zu diesem Zeitpunkt noch Teil der Gemeinde Mieming. Erst nach der Regulierung wurde das Gemeinde-Teilungsverfahren fortgeführt.
Mötz war zu diesem Zeitpunkt noch Teil der Gemeinde Mieming. Erst nach der Regulierung wurde das Gemeinde-Teilungsverfahren fortgeführt.