Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80006-106a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 18. August 1848 Fol. Nr. 2172 und des Vergleichs-Protokolles vom 24. März 1848, verfacht am 16. Juli 1851 Fol.1522, wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Karrösten einverleibt. Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 67.
Einlagezahl 80006-105a : „Auf Grund unvordenklicher Besitzausübung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Karrösten einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Eigentumstitel:
1 Forsteigentumspurifikation und 1 Ersitzung
Einlagezahl 80006-106a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 18. August 1848 Fol. Nr. 2172 und des Vergleichs-Protokolles vom 24. März 1848, verfacht am 16. Juli 1851 Fol.1522, wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Karrösten einverleibt. Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 67.
Einlagezahl 80006-105a : „Auf Grund unvordenklicher Besitzausübung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Karrösten einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Eigentumstitel:
1 Forsteigentumspurifikation und 1 Ersitzung
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
2 Einlagezahlen: 80006-106, 80006-105 Agrargemeinschaft Karrösten
Das Gemeindevermögen von Karrösten ist durch die Regulierungen zu 99,32% übertragen worden.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die AG Karrösten weist 70 Nutzungsberechtigte mit 100 Anteilen aus. Die Gemeinde Karrösten ist mit 4,28 Anteilen, also 4,28%, an der AG anteilsberechtigt.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
2 Einlagezahlen: 80006-106, 80006-105 Agrargemeinschaft Karrösten
Das Gemeindevermögen von Karrösten ist durch die Regulierungen zu 99,32% übertragen worden.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die AG Karrösten weist 70 Nutzungsberechtigte mit 100 Anteilen aus. Die Gemeinde Karrösten ist mit 4,28 Anteilen, also 4,28%, an der AG anteilsberechtigt.
Unverändertes Gemeindegut:
Wurde in dieser Gemeinde nicht erhoben
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben.