Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80107-153a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 1. Dezember 1848 verfacht am 1. August 1851 Nr. 2356/597 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Roppen einverleibt.
Einlagezahl 80107-154a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 und des Vergleichsprotokolls vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Roppen einverleibt
Eigentumstitel:
1 Fall Forsteigentumspurifikation und 1 Vergleichsprotokoll.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Die Einlagezahl 80107-396a wurde von 80107-154a abgeschrieben und mit TbZ „529/1923 Urkunde 1923-04-04 Eigentumsrecht“ einer Miteigentumsgemeinschaft – Classenvermögen mit Quote – einverleibt. Der Überlassungsvertrag wurde am 22. August 1923 von der Tiroler Landesregierung genehmigt.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 80107-153 und 80107-154
Teilwald:
Die Einlagezahl 80107-154 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80107-149a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 80107-149
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Die Einlagezahl 80107-396a wurde von 80107-154a abgeschrieben und mit TbZ „529/1923 Urkunde 1923-04-04 Eigentumsrecht“ einer Miteigentumsgemeinschaft zugeschrieben.