Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80112-714a: Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 24. November 1848 Fol. 1318 wird das Eigentumsrecht der Gemeinde Ötz einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80105-386a : Auf Grund Ersitzung und der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wurde das Eigentumsrecht für die im Gemeindefraktionsverbande Ötz-Umsassl stehenden Fractionen Dorf Ötz-Ötzermühl-Höfe-Ötzerberg und Habichen einverleibt
Einlagezahl 80105-300a : Auf Grund Ersitzung … für die Fraction Au einverleibt.
Einlagezahl 80105-301a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … für die Fraction Au einverleibt.
Einlagezahl 80105-302a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … für die Fraction Au einverleibt.
Einlagezahl 80105-536a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … für die Fraction Au einverleibt.
Einlagezahl 80105-677a und Einlagezahl 80105-1321a aus Fraktionseigentum
Einlagezahl 80105-369a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … für die Fraction Dirchlstein einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Eigentumstitel:
In 5 Fällen Forsteigentums-Purifikation
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
8 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 80105-536, 80105-300, 80105-301, 80105-302, 80105-677 Agrargemeinschaft Ötzerau, c 3664/2011 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 80105-369 Agrargemeinschaft Dirchlsteinhof
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 80105-386, 80112-714
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 80105-537a bzw. 80105-537, 80105-384a bzw. 80105-384 , 80105-385a bzw. 80105-385 , 80105-305a bzw. 80105-305
Teilwald:
Die Einlagezahlen 80105-302, 80105-305, 80105-536, 80105-369, 80105-385, 80105-386 , 80105-537 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1949 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentumgemeinschaft gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4 unter Anführung der Miteigentümer mit Quote:
Einlagezahl 80105-371a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80105-390a , 80105-394a, 80105-368a,
Eigentumstitel:
1 Forsteigentumspurifikation, 1 Kaufvertrag, 2 Ersitzungen nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurde kein Classenvermögen gemäß § 34 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Allgemeines:
Die Nachbarschaft Piburg ist ein besonderer Fall. Auf den Grundbuchskörper 80105-390a wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 6. Dezember 1849 Nr. 905 das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Piburg einverleibt. Grundbuchanlegungsprotokoll Nr. 383. Im aktuellen digitalen Grundbuch lautet der Eigentumstitel auf Ersitzung bei Hinweis auf das gleiche Grundbuchanlegungsprotokoll. Darüber hinaus wurde diese EZ vom ehemaligen Agrarbehördenleiter E.W. Lang im Teilwälderverzeichnis in seinem Buch Agrarrecht II 1991 als Teilwald angeführt. Dies steht im Widerspruch zum Spruch der Grundbuchanlegungskommission, die hier „Classenvermögen“ im Sinne der Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, Eigentum der juristischen Person Nachbarschaft Piburg unter Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften ohne Quoten festgestellt hat. Teilwälder waren nach § 37 Abs. 2 der Vollzugsvorschrift wie oben zu beurteilen. Auf Grund dieser Faktenlage ist die Teilwald-Qualifizierung nicht nachvollziehbar.