Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80108-182a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 8. April 1851 Fol. 1319/388 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sautens einverleibt.
Einlagezahl 80105-296a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sautens einverleibt.
Einlagezahl 80101-259a : Auf Grund der Forsteigentumspurifikationsurkunde vom 10. September Fol.648 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sautens einverleibt.
Eigentumstitel:
2 Fälle Forsteigentumspurifikation und 1 Fall Vergleichsprotokoll.
Einlagezahl 80108-182a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 8. April 1851 Fol. 1319/388 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sautens einverleibt.
Einlagezahl 80105-296a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sautens einverleibt.
Einlagezahl 80101-259a : Auf Grund der Forsteigentumspurifikationsurkunde vom 10. September Fol.648 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Sautens einverleibt.
Eigentumstitel:
2 Fälle Forsteigentumspurifikation und 1 Fall Vergleichsprotokoll.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen: 80108-182, 80105-296, 80101-259
Einlagezahlen: 80108-182, 80105-296, 80101-259
Teilwald:
Die Einlagezahl 80108-182a bzw. 80108-182 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben.