Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80011-317a: „Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 12. Jänner 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Imsterberg einverleibt.“
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80003-105a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Fraction Imsterberg einverleibt.“
Einlagezahl 80003-108a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Fraction Imsterau einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Einlagezahl 80011-317a: „Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 12. Jänner 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Imsterberg einverleibt.“
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80003-105a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Fraction Imsterberg einverleibt.“
Einlagezahl 80003-108a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli … wird das Eigentumsrecht für die Fraction Imsterau einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Eigentumstitel: jeweils die Forsteigentumspurifikationstabellen.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Mit dem Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 16 November 1964, Zl. IIIb1-1552/48, wurden die Eigentumsrechte in 80011-317a lautend auf Gemeinde Imsterberg, in 80003-105a lautend auf Fraction Imsterberg und in 80003-108a, Fraction Imsterau, auf die Agrargemeinschaft Imsterberg übertragen.
Mit TbZ 775/2015 wurde die Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" gemäß Bescheid vom 2014-05-05, AGM-R712/293-2014 im Grundbuch eingetragen.
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Mit dem Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 16 November 1964, Zl. IIIb1-1552/48, wurden die Eigentumsrechte in 80011-317a lautend auf Gemeinde Imsterberg, in 80003-105a lautend auf Fraction Imsterberg und in 80003-108a, Fraction Imsterau, auf die Agrargemeinschaft Imsterberg übertragen.
Mit TbZ 775/2015 wurde die Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" gemäß Bescheid vom 2014-05-05, AGM-R712/293-2014 im Grundbuch eingetragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahl 80003-104
Einlagezahl 80003-104
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Hier hält die Gemeinde an der Agrargemeinschaft 4,47 von insgesamt 97,33 Anteilsrechten.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Hier hält die Gemeinde an der Agrargemeinschaft 4,47 von insgesamt 97,33 Anteilsrechten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80003-172a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80003-196a 80003-197a 80003-198a
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80003-196a 80003-197a 80003-198a
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.