Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
80004-165a: „Auf Grund Ersitzung und des Vergleichs-Protokolles vom 7. Jänner 1848 Fol. 3713 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Jerzens einverleibt.“
80004-167a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 8. August 1848 Fol. Nr. 2172 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Jerzens einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80004-216a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 8. August 1848 Fol. Nr. 2172 wird das Eigentumsrecht für die Fraction Ritzerried einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1981.
Eigentumstitel:
2 Forsteigentumspurifikation und 1 Vergleichsprotokoll.
80004-165a: „Auf Grund Ersitzung und des Vergleichs-Protokolles vom 7. Jänner 1848 Fol. 3713 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Jerzens einverleibt.“
80004-167a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 8. August 1848 Fol. Nr. 2172 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Jerzens einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 80004-216a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 8. August 1848 Fol. Nr. 2172 wird das Eigentumsrecht für die Fraction Ritzerried einverleibt.“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1981.
Eigentumstitel:
2 Forsteigentumspurifikation und 1 Vergleichsprotokoll.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Mit dem Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 21. Oktober 1965, Zl. IIIb1-1210/23, wurde das Eigentumsrecht in EZ 80004-165 von der Gemeinde Jerzens auf die AG Jerzens und in EZ 80004-167 auf AG Tanzalpe übertragen.
Der Grundbuchkörper EZ 168, Riegentalalpe wurde aufgelöst und die Parzelle 1488 als Parzelle 1488/1 und 1488/2 der EZ 167 - Tanzalpe zugeführt.
TbZ 1066/2013, gem. Bescheid 2011-05-30 „Gemeindegutsagrargemeinschaft“.
TbZ b 603/2013, gemäß Bescheid vom 2011-08-02, AgrB-R893/191-2011, "Gemeindegutsagrargemeinschaft"
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde:
Einlagezahl 80004-216 Fraktionsgut Ritzenried
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Mit dem Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 21. Oktober 1965, Zl. IIIb1-1210/23, wurde das Eigentumsrecht in EZ 80004-165 von der Gemeinde Jerzens auf die AG Jerzens und in EZ 80004-167 auf AG Tanzalpe übertragen.
Der Grundbuchkörper EZ 168, Riegentalalpe wurde aufgelöst und die Parzelle 1488 als Parzelle 1488/1 und 1488/2 der EZ 167 - Tanzalpe zugeführt.
TbZ 1066/2013, gem. Bescheid 2011-05-30 „Gemeindegutsagrargemeinschaft“.
TbZ b 603/2013, gemäß Bescheid vom 2011-08-02, AgrB-R893/191-2011, "Gemeindegutsagrargemeinschaft"
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde:
Einlagezahl 80004-216 Fraktionsgut Ritzenried
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 80009-450a
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die AG Jerzens 80004-165 weist bei 107 Anteilsberechtigten mit 102,606 Anteilen die Gemeinde Jerzens mit 3,928 Anteilen aus. Bei der Tanzalpe 80004-167 sind keine Anteile vermerkt.
AG Fraktionsgut Ritzenried 80004-216 hat 16 Anteilsrechte, die Gemeinde hat keinen Anteil.
Einlagezahlen 80009-450a
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Die AG Jerzens 80004-165 weist bei 107 Anteilsberechtigten mit 102,606 Anteilen die Gemeinde Jerzens mit 3,928 Anteilen aus. Bei der Tanzalpe 80004-167 sind keine Anteile vermerkt.
AG Fraktionsgut Ritzenried 80004-216 hat 16 Anteilsrechte, die Gemeinde hat keinen Anteil.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 80004-178a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80004-180a, 80004-181a, 80004-230a
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahl 80004-178a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 80004-180a, 80004-181a, 80004-230a
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Allgemeines:
In zwei kurz aufeinander folgenden Erkenntnissen hat der VfGH die Rechtsverhältnisse der Tanzalpe 80004-167a klargestellt: VfGH Jerzens I und VfGH Jerzens II