Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 80002-869a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 10. Juli verfacht 8. August 1848 Fol. 2172 und des Vergleichs-Protokolls vom 24. März 1848 verfacht 1850 Fol 3705 wird das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde Imst einverleibt.“
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen 80002-870a, 80002-874a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 8 August 1848 etc. … wird das Eigentumsrecht für die Fraction Imst Oberstadt bzw. Fraction Imst Unterstadt einverleibt.“
Auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Juli 1926 und der Genehmigung der Landesregierung vom 13. August 1926 wurde das nominelle Eigentumsrecht von den „Fractionen“ auf die Stadtgemeinde Imst übertragen.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1963.
Eigentumstitel:
Die Eigentumstitel beruhen auf der Forsteigentumspurifikation und auch auf Vergleichsprotokollen.
Einlagezahl 80002-869a: „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 10. Juli verfacht 8. August 1848 Fol. 2172 und des Vergleichs-Protokolls vom 24. März 1848 verfacht 1850 Fol 3705 wird das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde Imst einverleibt.“
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen 80002-870a, 80002-874a : „Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 18. Juli verfacht 8 August 1848 etc. … wird das Eigentumsrecht für die Fraction Imst Oberstadt bzw. Fraction Imst Unterstadt einverleibt.“
Auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Juli 1926 und der Genehmigung der Landesregierung vom 13. August 1926 wurde das nominelle Eigentumsrecht von den „Fractionen“ auf die Stadtgemeinde Imst übertragen.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1963.
Eigentumstitel:
Die Eigentumstitel beruhen auf der Forsteigentumspurifikation und auch auf Vergleichsprotokollen.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Mit Regulierungsplan 1963-01-28, Zl. IIIb1-702/86, wurde die EZ 80002-2230a
aus der EZ 80002-870a abgetrennt und das Eigentumsrecht für Agrargemeinschaft Oberstädter Melkalpe eingetragen. 1986 wurden dann erhebliche Teile der EZ 870 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die aber im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Identisches geschah mit der EZ 80002-874a, es wurde die EZ 80002-1973a mit Regulierungsplan 1964-03-04 abgetrennt und das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Unterstädter Melkalpe eingetragen. 1985 wurden erhebliche Teile der EZ 874 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die aber im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben EZ 80002-870a. Inwieweit diese Teile durch den Regulierungsbescheid berührt wurden, ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich.
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung teilweise auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Die EZ 80002-3877, wurde aus der EZ 80002-870 abgetrennt, verblieb im Eigentum der Stadtgemeinde Imst mit dem Vermerk „Es handelt sich bei den im Eigentum der Stadtgemeinde Imst stehenden Grundstücke um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Faller)“.
Mit 2 a 2216/1986 775/2009 wurden erhebliche Teile der 80002-870 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Diese Regulierung erfolgte mit Regulierungsplan vom 2009-01-29, ein halbes Jahr nach dem Miederer Erkenntnis.
Die EZ 80002-3794 wurde im Jahr 2005 aus der 80002-874 abgeschrieben, verblieb ebenfalls im Eigentum der Stadtgemeinde Imst mit dem Vermerk „Es handelt sich bei den im Eigentum der Stadtgemeinde Imst stehenden Grundstücke um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Milsberg)“.
Mit A2 1 a 758/1985 647/1997 wurden erhebliche Teile der 80002-874 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Mit Regulierungsplan 1963-01-28, Zl. IIIb1-702/86, wurde die EZ 80002-2230a
aus der EZ 80002-870a abgetrennt und das Eigentumsrecht für Agrargemeinschaft Oberstädter Melkalpe eingetragen. 1986 wurden dann erhebliche Teile der EZ 870 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die aber im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Identisches geschah mit der EZ 80002-874a, es wurde die EZ 80002-1973a mit Regulierungsplan 1964-03-04 abgetrennt und das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Unterstädter Melkalpe eingetragen. 1985 wurden erhebliche Teile der EZ 874 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die aber im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben EZ 80002-870a. Inwieweit diese Teile durch den Regulierungsbescheid berührt wurden, ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich.
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung teilweise auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Die EZ 80002-3877, wurde aus der EZ 80002-870 abgetrennt, verblieb im Eigentum der Stadtgemeinde Imst mit dem Vermerk „Es handelt sich bei den im Eigentum der Stadtgemeinde Imst stehenden Grundstücke um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Faller)“.
Mit 2 a 2216/1986 775/2009 wurden erhebliche Teile der 80002-870 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Diese Regulierung erfolgte mit Regulierungsplan vom 2009-01-29, ein halbes Jahr nach dem Miederer Erkenntnis.
Die EZ 80002-3794 wurde im Jahr 2005 aus der 80002-874 abgeschrieben, verblieb ebenfalls im Eigentum der Stadtgemeinde Imst mit dem Vermerk „Es handelt sich bei den im Eigentum der Stadtgemeinde Imst stehenden Grundstücke um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Milsberg)“.
Mit A2 1 a 758/1985 647/1997 wurden erhebliche Teile der 80002-874 zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken erklärt, die im Eigentum der Stadt Imst verblieben.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 80002-869, 80002-870, 80002-874
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Hier sind im Grundbuch bei EZ 80002-3877 Agrargemeinschaft Faller 10 Anteile der Gemeinde ersichtlich und bei EZ 80002-3794 Agrargemeinschaft Milsberg 14,3099 Anteile.
Einlagezahlen 80002-869, 80002-870, 80002-874
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Hier sind im Grundbuch bei EZ 80002-3877 Agrargemeinschaft Faller 10 Anteile der Gemeinde ersichtlich und bei EZ 80002-3794 Agrargemeinschaft Milsberg 14,3099 Anteile.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In der Stadtgemeinde Imst wurden keine Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften oder Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote erhoben.