Page 48 - Tirol Kommunal 06 2019
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 FIT FÜR DIE VORANSCHLAGS- UND RECHNUNGSABSCHLUSSVERORDNUNG 2015
JAGD UND FISCHEREI IN
DER ERÖFFNUNGSBILANZ
 Müssen Fischerei- und Jagdrechte der Gemeinde
 in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen, also in der
 Vermögensrechnung aktiviert werden und wenn ja
 mit welchem Wert?
 MAG. VERONIKA MESZARITS & PROF. DR. HELMUT SCHUCHTER
Grundsätzlich gehören Rechte zu den immateriellen Vermö- genswerten. Als immaterielle
Vermögenswerte sind solche auszu- weisen, die eine selbstständige wirt- schaftliche Nutzung gestatten und daher nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert haben, sofern eine über das Anschaffungs- jahr hinausgehende Nutzung mög- lich ist. Voraussetzung ist, dass die Gebietskörperschaft wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Immaterielle Vermögenswerte sind gemäß § 24 Abs 2 VRV 2015 in der Vermögensrechnung zu erfassen. Eine Ausnahme stellen selbsterstell- te immaterielle Vermögenswerte dar. Diese dürfen laut § 24 Abs 2 VRV 2015 nicht aktiviert werden.
Fischerei- und Jagdrechte wären in der Nutzungsdauertabelle (Anlage 7 zur VRV 2015) in die Kategorie der
dinglichen Rechte einzuordnen. Bei diesen richtet sich die Nutzungsdauer nach der vertraglichen Vereinbarung bzw. – mangels einer Vereinbarung
– nach der Dauer der beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung. Handelt
es sich um ein unbefristetes, dingli- ches Recht, dann gibt es keine lineare Abschreibung.
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen aktvierungspflichten immate- riellen Vermögenswert handelt, helfen die Kriterien der Veräußerbarkeit
und die Verbindung mit Grund und Boden: Wenn ein immaterielles Recht grundsätzlich, dh. ohne Berücksich- tigung der individuellen Vertragsaus- gestaltung, sowie separat vom Grund- stück selbst veräußerbar ist, so ist es zu aktivieren.
Das allgemeine Prinzip
Unabhängig davon, ob die jeweili-
gen Rechte Ausfluss des Eigentums- rechtes am Grundstück sind oder nicht, werden Rechte, wie beispiels- weise Jagd- und Fischereirechte, mit dem Grundstück mitbewertet, sofern auch dazugehörige Grundstücke
im wirtschaftlichen Eigentum der Gebietskörperschaft liegen. Ledig- lich, wenn das dem jeweiligen Recht zugrunde liegende Grundstück nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Gebietskörperschaft liegt, das Recht (bspw. Fischereirecht) aber vorliegt, ist das Recht separat als immaterieller Vermögenswert zu erfassen und zu bewerten.
Jagdrecht konkret
Jagdrechte sind zwingend mit
dem Eigentum an Grund und Boden verbunden, sodass ein selbständiges dingliches Recht nicht begründet wer- den kann (VwGH vom 16.11.1993, Zl.
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TIROL.KOMMUNAL DEZEMBER 2019









































































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