SATZUNG
des Tiroler Gemeindeverbandes
in der Fassung des Beschlusses des Tiroler
Gemeindetages vom 21. November 2003
§ 1
Name, Sitz und Wappen des Verbandes
(1) Der Verband ist eine Vereinigung der Tiroler Gemeinden auf freiwilliger Grundlage.
(2) Er führt den Namen „Tiroler Gemeindeverband“ und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Der Tiroler Gemeindeverband führt folgendes Wappen:
In weißem Schild der Tiroler Adler, umgeben von einer goldenen Kette mit der Inschrift „Tiroler Gemeindeverband“. Die Kette und der Adler versinnbildlichen die Zusammenarbeit aller Gemeinden Tirols zum Wohle des Landes.
(4) Der Tiroler Gemeindeverband ist Mitglied des Österreichischen Gemeindebundes.
§ 2
Zweck und Wirkungsbereich
(1) Der Tiroler Gemeindeverband ist die Interessensvertretung der Tiroler Gemeinden und hat den Zweck
* die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten,
* die Mitglieder in allen grundsätzlichen kommunalen Fragen zu beraten und
* Beziehungen zu ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes zu pflegen.
(2) Der Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
(3) Der Tiroler Gemeindeverband ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Die Tätigkeit des Vereins dient dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet. Der Vereinszweck wird im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in gemeinnütziger Weise erfüllt.
§ 3
Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Tiroler Gemeindeverband insbesondere folgender Mittel:
* Vertretung kommunalpolitischer Interessen bei Landes- und Bundesdienststellen
* Wahrung der Interessen der Gemeinden bei Erlassung von Gesetzen und Verordnungen sowie Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden
* Mitwirkung in allen Tiroler Einrichtungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, soweit durch ihren Tätigkeitsbereich Interessen der Gemeinden berührt werden
* Beteiligung bei Gesellschaften, die den Zweck des Verbandes fördern
* Unentgeltliche Beratung einzelner Mitglieder in Rechts-, Steuer-, Wirtschafts- und Verwaltungsangelegenheiten
* Vertretung einzelner Mitgliedsgemeinden bei Behörden
* Herausgabe eines Verbandsorgans sowie Beistellung aufklärender Druckschriften über alle den Verbandszweck betreffenden Angelegenheiten
* Durchführung von Schulungen, Tagungen, Seminaren und sonstigen zweckentsprechenden Veranstaltungen
* Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit auf kommunalpolitischer Ebene mit nationalen und internationalen vergleichbaren Organisationen
* Einrichtung und Führung einer Geschäftsstelle
§ 4
Mitglieder des Verbandes
Mitglieder des Tiroler Gemeindeverbandes können alle Tiroler Gemeinden sein, sofern ihnen nicht ein eigenes Statut verliehen wurde.
§ 5
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag einer Gemeinde zwecks Aufnahme in den Gemeindeverband ist nach erfolgter Beschlussfassung des Gemeinderates schriftlich mit eingeschriebenen Brief an den Tiroler Gemeindeverband zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Verbandsvorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses erfolgen und ist schriftlich mittels eingeschriebenen Brief an den Tiroler Gemeindeverband zu richten. Der Austritt wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam und kann bis dorthin widerrufen werden.
Bei beharrlicher Nichterfüllung der Pflichten als Mitglied kann der Verbandsvorstand eine Gemeinde aus dem Gemeindeverband ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied kann das Schiedsgericht (§ 16) anrufen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ersatz eingezahlter Beträge.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Statuten an allen Veranstaltungen des Gemeindeverbandes teil zu nehmen und seine satzungsgemäßen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und die Wahrung ihrer Interessen nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten, auf Mitwirkung an der Willensbildung des Gemeindeverbandes und auf die Benützung seiner Einrichtungen.
(3) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes haben die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Gemeindeverbandes zu wahren, an seinen Arbeiten mit zu wirken und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 7
Organe des Tiroler Gemeindeverbandes
Die Organe des Tiroler Gemeindeverbandes sind:
a) der Tiroler Gemeindetag (§ 8)
b) der Verbandsvorstand (§9)
c) das Präsidium (§10)
d) der Präsident (Landesobmann) (§11)
e) der Geschäftsführer (§12)
f) die Rechnungsprüfer (§15)
g) das Schiedsgericht (§16)
§ 8
Der Tiroler Gemeindetag
(1) Der Tiroler Gemeindetag ist das oberste Organ des Tiroler Gemeindeverbandes. Er besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden. Der Tiroler Gemeindetag hat mindestens einmal im Jahr zusammen zu treten. Er wird vom Präsidenten einberufen. Auf schriftlichem und begründeten Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder des Vorstandes oder der Rechnungsprüfer nach § 15 Abs. 3, muss der Präsident binnen einem Monat den Tiroler Gemeindetag einberufen.
(2) Dem Tiroler Gemeindetag sind folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter (Präsidium)
b) die Wahl des Verbandsvorstandes
c) die Wahl von 4 Rechnungsprüfern
d) die Entscheidung über den Zusammenschluss des Verbandes mit gleichartigen Verbänden der anderen Bundesländer und die Bestellung der in die gemeinsamen Organe zu entsendenden Vertreter über Antrag des Verbandsvorstandes
e) über Antrag des Verbandsvorstandes die Bestellung des Landesgeschäftsführers
f) die Änderung der Satzung
g) die Auflösung des Verbandes
h) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Mit der Beschlussfassung über Ehrungen (§ 17) wird ausdrücklich der Verbandsvorstand beauftragt. Er hat dem Tiroler Gemeindetag bei der nächsten Versammlung zu berichten.
Beschlüsse in Angelegenheiten der lit. f) Satzungsänderung und g) Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Darüber hinaus hat sich der Tiroler Gemeindetag mit jenen Verhandlungsgegenständen zu befassen, die ihm vom Verbandsvorstand wegen ihrer besonderen Bedeutung zugewiesen werden. Ein Beschluss des Tiroler Gemeindetages ist für die übrigen Verbandsorgane bindend.
§ 9
Der Verbandsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern und dem Präsidium. Die den einzelnen Bezirken nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund der letzten Volkszählung zustehenden Vorstandsmitglieder sind in Bezirksbürgermeisterversammlungen von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden jedes einzelnen Bezirkes zu wählen. Die Bezirksbürgermeisterversammlungen sind vom Präsidenten einzuberufen und stehen unter dessen Vorsitz. Die Aufteilung der für die politischen Bezirke ermittelten Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) hat bezirksweise nach dem Grundsatz der Verhältniswahl nach Maßgabe der von den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) bei der Gemeinderatswahl erreichten Mandate zu erfolgen. Grundlage für die so auf die Wählergruppen aufzuteilenden Vorstandssitze ist die von den politischen Parteien erfolgte Zuordnung der Mandate. Werden sich die Mitgliedsgemeinden eines Bezirkes über die Zuordnung von Mandaten zu Wählergruppen nicht einig, so können diese umstrittenen Mandate nur durch Erklärung der Wählergruppe (Listenführer) an den Tiroler Gemeindeverband zugeordnet und berücksichtigt werden.
Sollte in einem Bezirk der einer Wählergruppe zustehende Vorstandssitz von dieser nicht besetzt werden können, so kann dieser Vorstandssitz im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedsgemeinden des Bezirkes mit einem Mitglied der betreffenden Wählergruppe eines anderen Bezirkes besetzt werden. Wird mit den übrigen Mitgliedgemeinden des Bezirkes darüber kein Einvernehmen hergestellt, so bleibt dieser Vorstandssitz frei.
Die von den Bezirksbürgermeisterversammlungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dem Tiroler Gemeindetag zur Wahl vorzuschlagen. Gewählt ist, wer von der Bezirksbürgermeisterversammlung vorgeschlagen wurde und im Tiroler Gemeindetag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine solche nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der Bezirksbürgermeisterversammlung vorgeschlagen wurde.
(2) Dem Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht in der Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes verlangt, ist ein Beschluss des Verbandsvorstandes dem Gemeindetag vorzulegen, der dann endgültig entscheidet.
(3) Der Präsident hat den Verbandsvorstand nach Bedarf, wenigstens aber jährlich zwei Mal zu Sitzungen einzuberufen.
(4) Der Verbandsvorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Unterausschüsse einsetzen, denen auch dem Verbandsvorstand nicht angehörende Personen mit beratender Stimme beigezogen werden können.
§10
Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten und dem Landesgeschäftsführer, wobei zwei Vizepräsidenten der stärksten im Verbandsvorstand vertretenden Partei und ein Vizepräsident der zweitstärksten im Verbandsvorstand vertretenen Partei zukommen.
(2) Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben:
a) Regelung der dienstrechtlichen Belange der Bediensteten des Verbandes mit Ausnahme der Anstellung und Entlassung
b) Vorbereitung von Angelegenheiten, die vom Vorstand zu beschließen sind
c) Erledigung aller Aufgaben, die von anderen Organen dem Präsidium zugewiesen werden
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
§ 11
Der Präsident
(1) Der Präsident vertritt den Tiroler Gemeindeverband nach außen. Er führt den Vorsitz im Tiroler Gemeindetag, im Verbandsvorstand und im Präsidium. Die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Tiroler Gemeindeverbandes erfolgt durch den Präsidenten.
(2) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung, von jenem Vizepräsidenten vertreten, dem er die Vertretungsbefugnis erteilt, ansonsten in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(3) Die Zeichnung für den Tiroler Gemeindeverband erfolgt durch den Präsidenten. Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Tiroler Gemeindeverbandes können nur vom Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums eingegangen werden.
§ 12
Landesgeschäftsführer
(1) Der Landesgeschäftsführer führt unter Aufsicht des Präsidenten die laufenden Geschäfte des Tiroler Gemeindeverbandes. Er ist dem Präsidenten und dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle und berechtigt, an allen Sitzungen von Organen und Fachausschüssen des Verbandes teil zu nehmen.
(2) Der Vorstand kann dem Landesgeschäftsführer den Titel „Direktor des Gemeindeverbandes“ verleihen.
§ 13
Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Entschädigung der Organe
(1) Die Funktionsdauer der gewählten Organe beträgt sechs Jahre. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Funktionsperiode. Die Wahl der Präsidenten hat mittels Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den Landesgeschäftsführer und das Schiedsgericht.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben:
a) Im Tiroler Gemeindetag bei Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit des Tiroler Gemeindetages ist auch dann gegeben, wenn nach einer Wartezeit von einer halben Stunde mindestens 66 Mitglieder anwesend sind.
b) Im Verbandsvorstand bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
c) Im Präsidium und in den Sonderausschüssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(4) Alle Organe entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(5) Die Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes betreffen, müssen mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden, wenn mindestens 100 Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitglieder der Verbandsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten Barauslagen und Reisegebühren. Der Präsident ist für seine Arbeit zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Verbandsvorstand fest zu setzen.
§ 14
Die finanziellen Mittel des Verbandes
(1) Die finanziellen Mittel des Verbandes werden wie folgt aufgebracht:
* Mitgliedsbeiträge
* Einnahmen aus Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes
* Subventionen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen Zuwendungen
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Gemeindetag festgesetzt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 15
Rechnungsprüfer
(1) Auf die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes sind vom Tiroler Gemeindetag vier Rechnungsprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Verbandsvorstand oder Präsidium angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Gemeindeverbandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist innerhalb von vier Monaten ab Erstellung zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Verbandsvorstand zu berichten.
(3) Bei beharrlichem und schwerwiegendem Verstoß gegen die Rechnungslegungspflichten haben die Rechnungsprüfer vom Präsidenten die Einberufung des Gemeindetages zu verlangen oder selbst einzuberufen.
§ 16
Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vom Schiedsgericht des Tiroler Gemeindeverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Jeder der Streitteile bestellt einen Schiedsrichter, der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes sein muss. Diese zwei Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Wenn über die Person des Vorsitzenden keine Einigung zustande kommt, wird sie vom Präsidenten nominiert. Wenn entweder der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied selbst Partei ist, ist der Leiter der Gemeindeabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Präsidenten um die Bestellung des Vorsitzenden zu ersuchen.
(2) Das Schiedsgericht hat innerhalb von einem Monat nach der Einberufung durch den Vorsitzenden seinen Spruch zu fällen.
§ 17
Ehrungen und Auszeichnungen
(1) Der Verbandsvorstand kann Funktionären sowie anderen in der Kommunalpolitik verdienten Persönlichkeiten Ehrentitel und Ehrenzeichen verleihen.
(2) Als Ehrentitel ist der Titel „Ehrenpräsident“ vorgesehen, der nur ehemaligen Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes, die sich besondere Verdienste um die Tiroler Gemeinden erworben haben, verliehen werden kann.
(3) Als Ehrenzeichen sind vorgesehen:
* der Ehrenring der Tiroler Gemeinden
* das Ehrenzeichen der Tiroler Gemeinden
(4) Aus der Verleihung vorgenannter Ehrungen entstehen keine wie immer gearteten Rechte und Pflichten.
§ 18
Abwicklung der Verbandsauflösung
(1) Die Auflösung des Tiroler Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluss des Tiroler Gemeindetages, welcher mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist.
(2) Der letzte Präsident führt – soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt – die Abwicklung der Auflösung durch.
(3) Bei Auflösung des Tiroler Gemeindeverbandes oder Wegfall des bisher begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.
des Tiroler Gemeindeverbandes
in der Fassung des Beschlusses des Tiroler
Gemeindetages vom 21. November 2003
§ 1
Name, Sitz und Wappen des Verbandes
(1) Der Verband ist eine Vereinigung der Tiroler Gemeinden auf freiwilliger Grundlage.
(2) Er führt den Namen „Tiroler Gemeindeverband“ und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Der Tiroler Gemeindeverband führt folgendes Wappen:
In weißem Schild der Tiroler Adler, umgeben von einer goldenen Kette mit der Inschrift „Tiroler Gemeindeverband“. Die Kette und der Adler versinnbildlichen die Zusammenarbeit aller Gemeinden Tirols zum Wohle des Landes.
(4) Der Tiroler Gemeindeverband ist Mitglied des Österreichischen Gemeindebundes.
§ 2
Zweck und Wirkungsbereich
(1) Der Tiroler Gemeindeverband ist die Interessensvertretung der Tiroler Gemeinden und hat den Zweck
* die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten,
* die Mitglieder in allen grundsätzlichen kommunalen Fragen zu beraten und
* Beziehungen zu ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes zu pflegen.
(2) Der Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
(3) Der Tiroler Gemeindeverband ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Die Tätigkeit des Vereins dient dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet. Der Vereinszweck wird im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in gemeinnütziger Weise erfüllt.
§ 3
Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Tiroler Gemeindeverband insbesondere folgender Mittel:
* Vertretung kommunalpolitischer Interessen bei Landes- und Bundesdienststellen
* Wahrung der Interessen der Gemeinden bei Erlassung von Gesetzen und Verordnungen sowie Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden
* Mitwirkung in allen Tiroler Einrichtungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, soweit durch ihren Tätigkeitsbereich Interessen der Gemeinden berührt werden
* Beteiligung bei Gesellschaften, die den Zweck des Verbandes fördern
* Unentgeltliche Beratung einzelner Mitglieder in Rechts-, Steuer-, Wirtschafts- und Verwaltungsangelegenheiten
* Vertretung einzelner Mitgliedsgemeinden bei Behörden
* Herausgabe eines Verbandsorgans sowie Beistellung aufklärender Druckschriften über alle den Verbandszweck betreffenden Angelegenheiten
* Durchführung von Schulungen, Tagungen, Seminaren und sonstigen zweckentsprechenden Veranstaltungen
* Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit auf kommunalpolitischer Ebene mit nationalen und internationalen vergleichbaren Organisationen
* Einrichtung und Führung einer Geschäftsstelle
§ 4
Mitglieder des Verbandes
Mitglieder des Tiroler Gemeindeverbandes können alle Tiroler Gemeinden sein, sofern ihnen nicht ein eigenes Statut verliehen wurde.
§ 5
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag einer Gemeinde zwecks Aufnahme in den Gemeindeverband ist nach erfolgter Beschlussfassung des Gemeinderates schriftlich mit eingeschriebenen Brief an den Tiroler Gemeindeverband zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Verbandsvorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses erfolgen und ist schriftlich mittels eingeschriebenen Brief an den Tiroler Gemeindeverband zu richten. Der Austritt wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam und kann bis dorthin widerrufen werden.
Bei beharrlicher Nichterfüllung der Pflichten als Mitglied kann der Verbandsvorstand eine Gemeinde aus dem Gemeindeverband ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied kann das Schiedsgericht (§ 16) anrufen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ersatz eingezahlter Beträge.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Statuten an allen Veranstaltungen des Gemeindeverbandes teil zu nehmen und seine satzungsgemäßen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und die Wahrung ihrer Interessen nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten, auf Mitwirkung an der Willensbildung des Gemeindeverbandes und auf die Benützung seiner Einrichtungen.
(3) Die Mitglieder des Gemeindeverbandes haben die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Gemeindeverbandes zu wahren, an seinen Arbeiten mit zu wirken und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 7
Organe des Tiroler Gemeindeverbandes
Die Organe des Tiroler Gemeindeverbandes sind:
a) der Tiroler Gemeindetag (§ 8)
b) der Verbandsvorstand (§9)
c) das Präsidium (§10)
d) der Präsident (Landesobmann) (§11)
e) der Geschäftsführer (§12)
f) die Rechnungsprüfer (§15)
g) das Schiedsgericht (§16)
§ 8
Der Tiroler Gemeindetag
(1) Der Tiroler Gemeindetag ist das oberste Organ des Tiroler Gemeindeverbandes. Er besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden. Der Tiroler Gemeindetag hat mindestens einmal im Jahr zusammen zu treten. Er wird vom Präsidenten einberufen. Auf schriftlichem und begründeten Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder des Vorstandes oder der Rechnungsprüfer nach § 15 Abs. 3, muss der Präsident binnen einem Monat den Tiroler Gemeindetag einberufen.
(2) Dem Tiroler Gemeindetag sind folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter (Präsidium)
b) die Wahl des Verbandsvorstandes
c) die Wahl von 4 Rechnungsprüfern
d) die Entscheidung über den Zusammenschluss des Verbandes mit gleichartigen Verbänden der anderen Bundesländer und die Bestellung der in die gemeinsamen Organe zu entsendenden Vertreter über Antrag des Verbandsvorstandes
e) über Antrag des Verbandsvorstandes die Bestellung des Landesgeschäftsführers
f) die Änderung der Satzung
g) die Auflösung des Verbandes
h) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Mit der Beschlussfassung über Ehrungen (§ 17) wird ausdrücklich der Verbandsvorstand beauftragt. Er hat dem Tiroler Gemeindetag bei der nächsten Versammlung zu berichten.
Beschlüsse in Angelegenheiten der lit. f) Satzungsänderung und g) Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Darüber hinaus hat sich der Tiroler Gemeindetag mit jenen Verhandlungsgegenständen zu befassen, die ihm vom Verbandsvorstand wegen ihrer besonderen Bedeutung zugewiesen werden. Ein Beschluss des Tiroler Gemeindetages ist für die übrigen Verbandsorgane bindend.
§ 9
Der Verbandsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern und dem Präsidium. Die den einzelnen Bezirken nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund der letzten Volkszählung zustehenden Vorstandsmitglieder sind in Bezirksbürgermeisterversammlungen von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden jedes einzelnen Bezirkes zu wählen. Die Bezirksbürgermeisterversammlungen sind vom Präsidenten einzuberufen und stehen unter dessen Vorsitz. Die Aufteilung der für die politischen Bezirke ermittelten Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) hat bezirksweise nach dem Grundsatz der Verhältniswahl nach Maßgabe der von den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) bei der Gemeinderatswahl erreichten Mandate zu erfolgen. Grundlage für die so auf die Wählergruppen aufzuteilenden Vorstandssitze ist die von den politischen Parteien erfolgte Zuordnung der Mandate. Werden sich die Mitgliedsgemeinden eines Bezirkes über die Zuordnung von Mandaten zu Wählergruppen nicht einig, so können diese umstrittenen Mandate nur durch Erklärung der Wählergruppe (Listenführer) an den Tiroler Gemeindeverband zugeordnet und berücksichtigt werden.
Sollte in einem Bezirk der einer Wählergruppe zustehende Vorstandssitz von dieser nicht besetzt werden können, so kann dieser Vorstandssitz im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedsgemeinden des Bezirkes mit einem Mitglied der betreffenden Wählergruppe eines anderen Bezirkes besetzt werden. Wird mit den übrigen Mitgliedgemeinden des Bezirkes darüber kein Einvernehmen hergestellt, so bleibt dieser Vorstandssitz frei.
Die von den Bezirksbürgermeisterversammlungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dem Tiroler Gemeindetag zur Wahl vorzuschlagen. Gewählt ist, wer von der Bezirksbürgermeisterversammlung vorgeschlagen wurde und im Tiroler Gemeindetag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine solche nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der Bezirksbürgermeisterversammlung vorgeschlagen wurde.
(2) Dem Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht in der Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes verlangt, ist ein Beschluss des Verbandsvorstandes dem Gemeindetag vorzulegen, der dann endgültig entscheidet.
(3) Der Präsident hat den Verbandsvorstand nach Bedarf, wenigstens aber jährlich zwei Mal zu Sitzungen einzuberufen.
(4) Der Verbandsvorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Unterausschüsse einsetzen, denen auch dem Verbandsvorstand nicht angehörende Personen mit beratender Stimme beigezogen werden können.
§10
Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten und dem Landesgeschäftsführer, wobei zwei Vizepräsidenten der stärksten im Verbandsvorstand vertretenden Partei und ein Vizepräsident der zweitstärksten im Verbandsvorstand vertretenen Partei zukommen.
(2) Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben:
a) Regelung der dienstrechtlichen Belange der Bediensteten des Verbandes mit Ausnahme der Anstellung und Entlassung
b) Vorbereitung von Angelegenheiten, die vom Vorstand zu beschließen sind
c) Erledigung aller Aufgaben, die von anderen Organen dem Präsidium zugewiesen werden
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
§ 11
Der Präsident
(1) Der Präsident vertritt den Tiroler Gemeindeverband nach außen. Er führt den Vorsitz im Tiroler Gemeindetag, im Verbandsvorstand und im Präsidium. Die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Tiroler Gemeindeverbandes erfolgt durch den Präsidenten.
(2) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung, von jenem Vizepräsidenten vertreten, dem er die Vertretungsbefugnis erteilt, ansonsten in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(3) Die Zeichnung für den Tiroler Gemeindeverband erfolgt durch den Präsidenten. Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Tiroler Gemeindeverbandes können nur vom Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums eingegangen werden.
§ 12
Landesgeschäftsführer
(1) Der Landesgeschäftsführer führt unter Aufsicht des Präsidenten die laufenden Geschäfte des Tiroler Gemeindeverbandes. Er ist dem Präsidenten und dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle und berechtigt, an allen Sitzungen von Organen und Fachausschüssen des Verbandes teil zu nehmen.
(2) Der Vorstand kann dem Landesgeschäftsführer den Titel „Direktor des Gemeindeverbandes“ verleihen.
§ 13
Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Entschädigung der Organe
(1) Die Funktionsdauer der gewählten Organe beträgt sechs Jahre. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Funktionsperiode. Die Wahl der Präsidenten hat mittels Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den Landesgeschäftsführer und das Schiedsgericht.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben:
a) Im Tiroler Gemeindetag bei Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit des Tiroler Gemeindetages ist auch dann gegeben, wenn nach einer Wartezeit von einer halben Stunde mindestens 66 Mitglieder anwesend sind.
b) Im Verbandsvorstand bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
c) Im Präsidium und in den Sonderausschüssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(4) Alle Organe entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(5) Die Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes betreffen, müssen mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden, wenn mindestens 100 Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitglieder der Verbandsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten Barauslagen und Reisegebühren. Der Präsident ist für seine Arbeit zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Verbandsvorstand fest zu setzen.
§ 14
Die finanziellen Mittel des Verbandes
(1) Die finanziellen Mittel des Verbandes werden wie folgt aufgebracht:
* Mitgliedsbeiträge
* Einnahmen aus Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes
* Subventionen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen Zuwendungen
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Gemeindetag festgesetzt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 15
Rechnungsprüfer
(1) Auf die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes sind vom Tiroler Gemeindetag vier Rechnungsprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Verbandsvorstand oder Präsidium angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Gemeindeverbandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist innerhalb von vier Monaten ab Erstellung zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Verbandsvorstand zu berichten.
(3) Bei beharrlichem und schwerwiegendem Verstoß gegen die Rechnungslegungspflichten haben die Rechnungsprüfer vom Präsidenten die Einberufung des Gemeindetages zu verlangen oder selbst einzuberufen.
§ 16
Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vom Schiedsgericht des Tiroler Gemeindeverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Jeder der Streitteile bestellt einen Schiedsrichter, der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes sein muss. Diese zwei Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Wenn über die Person des Vorsitzenden keine Einigung zustande kommt, wird sie vom Präsidenten nominiert. Wenn entweder der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied selbst Partei ist, ist der Leiter der Gemeindeabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Präsidenten um die Bestellung des Vorsitzenden zu ersuchen.
(2) Das Schiedsgericht hat innerhalb von einem Monat nach der Einberufung durch den Vorsitzenden seinen Spruch zu fällen.
§ 17
Ehrungen und Auszeichnungen
(1) Der Verbandsvorstand kann Funktionären sowie anderen in der Kommunalpolitik verdienten Persönlichkeiten Ehrentitel und Ehrenzeichen verleihen.
(2) Als Ehrentitel ist der Titel „Ehrenpräsident“ vorgesehen, der nur ehemaligen Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes, die sich besondere Verdienste um die Tiroler Gemeinden erworben haben, verliehen werden kann.
(3) Als Ehrenzeichen sind vorgesehen:
* der Ehrenring der Tiroler Gemeinden
* das Ehrenzeichen der Tiroler Gemeinden
(4) Aus der Verleihung vorgenannter Ehrungen entstehen keine wie immer gearteten Rechte und Pflichten.
§ 18
Abwicklung der Verbandsauflösung
(1) Die Auflösung des Tiroler Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluss des Tiroler Gemeindetages, welcher mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist.
(2) Der letzte Präsident führt – soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt – die Abwicklung der Auflösung durch.
(3) Bei Auflösung des Tiroler Gemeindeverbandes oder Wegfall des bisher begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.