Tirol_kommunal_01_2017_WEB - page 32

und Rückzahlung von Darlehen und
gewährten Vorschüssen sowie aus
Kapitaltransfers.
Neben den drei Haushalten sind
als weitere Eckpunkte der VRV 2015
noch die Maßgeblichkeit des wirt-
schaftlichen Eigentums und Abschrei-
bungsdauer nach einer einheitlichen
Liste (Anlage 7) zu betonen. Vermö-
genswerte sind dann in der Vermö-
gensrechnung zu erfassen, wenn die
Gebietskörperschaft zumindest wirt-
schaftliches Eigentum daran erwor-
ben hat. Wirtschaftliches Eigentum
liegt unabhängig vom zivilrechtlichen
Eigentum vor, wenn die Gemeinde
wirtschaftlich wie ein Eigentümer über
eine Sache herrscht, indem sie diese
insbesondere besitzt, gebraucht, die
Verfügungsmacht über sie innehat und
das Risiko ihres Verlustes oder ihrer
Zerstörung trägt
(§ 19 Abs 1 und 2
VRV 2015)
.
Bislang kennt die Gemeinde nur
einen Haushalt, der in den ordent-
lichen und den außerordentlichen
Haushalt untergliedert ist. Dieser
Zweiteilung liegt eine ganz ande-
re Sichtweise zugrunde (einzelne
außerordentlich hohe ao Ausgaben
sind durch ao Einnahmen zu bede-
cken; Einzeldeckungsprinzip) und ist
mit dem integrierten System der drei
Haushalte nicht vergleichbar. Der lau-
fende Betrieb („operative Gebarung“)
ist im Ergebnis- und Finanzierungs-
haushalt ersichtlich, die Investitio-
nen („investive Gebarung“) wird im
Finanzierungs- und Vermögenshaus-
halt visualisiert und die externe Finan-
zierung ist im Finanzierungs- und
Vermögenshaushalt lesbar. Das nach­
stehende Schaubild veranschaulicht
das verschränkte System.
1. Der Endbestand an liquiden Mit-
teln in der Finanzierungsrechnung hat
jenen in der Vermögensrechnung
(= Banken- und Kassenbestände) zu
entsprechen
(§ 17 Abs 4 VRV 2015)
.
2. Die Abschreibung eines Vermö-
genswertes erfolgt linear und beginnt
mit der Inbetriebnahme
(§ 19 Abs
10 VRV 2015)
. Dabei wird nicht nur
die Entwicklung der Vermögens-
werte der Gemeinde im Zeitverlauf
sichtbar gemacht, sondern über die
Ergebnisrechnung auch die Substanz­
erhaltungspflicht erkenntlich (die
Abschreibung muss verdient wer-
den ...).
3. In der Ergebnisrechnung ist das
Nettoergebnis, die Differenz aus der
Summe der Erträge und Aufwendun-
gen, darzustellen
(§ 17 Abs 1 VRV
2015)
. Die Veränderungen im Netto-
vermögen ergeben sich, ausgehend
vom Nettovermögen zum Abschluss-
stichtag des vorangegangenen Finanz-
jahres, unter anderem aus dem Net-
toergebnis des Finanzjahres und der
Zuweisung/Entnahme von Haushalts-
rücklagen
(§ 35 VRV 2015)
.
Neues und Altes für Gemeinden
Eines gleich vorweg: Die VRV 2015
sind schon dem Begriff nach ein
Regelwerk für Budget und Rechnungs-
abschluss. Die VRV 2015 geben keine
Auskunft darüber, wie das kommunale
Zahlenmaterial unterjährig erhoben
und ermittelt werden soll; mit ande-
ren Worten: Die VRV 2015 beschäf-
tigen sich mit keinem Wort mit den
Aufzeichnungs- und Buchführungs-
vorschriften, die für die Gemeinden
gelten sollen. Um es auf den Punkt
zu bringen, könnte die Gemeinde,
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Vermögenswerte
sind dann in der
Vermögensrechnung
zu erfassen, wenn die
Gebietskörperschaften
zumindest
wirtschaftliches
Eigentum daran
erworben hat.
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TIROL.KOMMUNAL FEB 2017
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