Tirol_kommunal_01_2017_WEB - page 33

nur bezogen auf die VRV 2015, wei-
terhin das kamerale Buchungssystem
weiterführen. Im Hinblick auf das
verschränkte System von Vermögens-,
Ergebnis- und Finanzierungshaushalt
ist es aber notwendig schon unterjäh-
rig, periodengerechte Verbuchungen
von Geschäftsfällen vorzunehmen
13 Abs 7 VRV: Aufwendungen und
Erträge sind zeitlich abzugrenzen,
sofern deren Wert € 10.000 übersteigt)
.
Daher führt an der doppelten Buch-
haltung (Doppik), welches die Unter-
nehmen schon seit vielen Jahrzehnten
verwenden, kein Weg vorbei. Es ist im
Übrigen auch damit zu rechnen, dass
das Land eine entsprechende Verbu-
chung in der Gemeindehaushaltsver-
ordnung anordnen wird.
Das bisherige Ansatzverzeichnis
wird weiter verwendet und um einige
Positionen ergänzt bzw. werden einige
verändert.
Die wesentlichste Neuerung für
die Gemeinden besteht eigentlich in
der Darstellung von Vermögen und
Schulden, welche der Bilanz eines
privatwirtschaftlichen Unternehmens
gleichkommt. Denn mit der Erfas-
sung des gesamten Vermögens und
alle Fremdmittel im verschränkten
System wird der gesamte Ressour-
cenverbrauch und nicht nur der
Verbrauch von Geldmitteln ersicht-
lich gemacht. In weiten Zügen sind
der Ergebnishaushalt und der Finan-
zierungshaushalt genau genommen
eine, wenn auch erheblich, geänderte
Darstellung dessen, was die Gemein-
den nach dem langjährig geübten
Prinzip der Soll- und Ist-Buchung
von Geschäftsfällen schon kennen.
Im Ergebnishaushalt werden aber
nunmehr auch weitere nicht zah-
lungswirksame Vorgänge erfasst, wie
etwa die Abschreibung des Sachan-
lagevermögens, die Veränderung von
Rückstellungen oder Neubewertung
von – zum Beispiel – Beteiligungen.
Der Mehrwert liegt in der übersicht-
lichen und allgemein verständlichen
Darstellung des Gesamtbildes von
Vermögen, Schulden, Ertragskraft
und Finanzmittel.
Die Maßnahmen
Um die Vermögensrechnung ord-
nungsgemäß darstellen zu können ist
es notwendig, zum 1. 1. 2019 bzw.
1. 1. 2020 eine Eröffnungsbilanz zu
erstellen; das bedeutet auch den größ-
ten Aufwand bzw. die größte Heraus-
forderung für die kommenden Jahre.
Die VRV 2015 regelt die Erstellung der
Eröffnungsbilanz und ermöglicht spe-
zielle Ansatz- und Bewertungsverein-
fachungen
(§§ 38 und 39 VRV 2015
),
wobei aber grundsätzlich die allgemei-
nen Bewertungsmethoden gelten
(§ 38
Abs 3 VRV 2015)
.
In der länderübergreifenden Ent-
wicklungskooperation mit 4 weiteren
Partnern (K5-Gruppe) hat die Kufgem
GmbH die Web-Anwendung „K5 …
EB“ entwickelt, um das kommunale
Vermögen gesamthaft zu erfassen, zu
bewerten und schließlich in das K5­
Finanzmanagement zu integrieren.
Dazu hat die Projektgruppe „VRV 2015
– Tirol“ eine Vielzahl von Hilfestellun-
gen, insbesondere zu den Wertansät-
zen in der Eröffnungsbilanz, erarbei-
tet. Die entsprechenden Schulungen
dazu starten ab Mitte 2017.
PROF. MAG. DR. HELMUT SCHUCHTER
Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck
Tel. +49 676 615 6965
TIROL.KOMMUNAL
WIRD AB SOFORT ZUM THEMA
„UMSETZUNG VRV 2015“
REGELMÄSSIG BEITRÄGE VERÖFFENTLICHEN
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AUS DER PRAXIS
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